Europäischer Gerichtshof: Busfahrer dürfen an der deutschen Grenze keine Pässe kontrollieren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland private Unternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr nicht verpflichten darf, vor der Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet die Pässe und Aufenthaltstitel der Passagiere zu kontrollieren.
Nach deutschem Recht (§ 63 Aufenthaltsgesetz) muss jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, vor dem Überschreiten der deutschen Grenze die Pässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren. Zwei Busunternehmen mit Firmensitz in Deutschland bzw. in Spanien, die Linienverkehre nach Deutschland über die deutsch-niederländische bzw. die deutsch-belgische Grenze betreiben klagten dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das Bundespolizeipräsidium war der Auffassung, dass diese Unternehmen eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Deutschland befördert hätten und erließ deshalb 2014 im Anschluss an eine Abmahnung Verfügungen, mit denen iden Unternehmen unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt wurde, Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz des erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels sind, in das deutsche Hoheitsgebiet zu befördern. Die beiden im Linienbusverkehr tätigen Unternehmen erhoben dagegen Klage. Da das BVerwG Zweifel hatte, ob die streitige Kontrollpflicht mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums vereinbar ist, hat es den EuGH hierzu befragt.
Der EuGH hat entschieden, dass der Schengener Grenzkodex Deutschland daran hindert, Unternehmer im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zu verpflichten, vor der Einreise in das deutsche Hoheitsgebiet die Pässe und Aufenthaltstitel der Passagiere zu kontrollieren.
Der EuGH hat damit einen Beitrag dazu geleistet, dass hoheitliche Aufgaben, bei denen auch Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgen, nicht an private Unternehmen und deren Beschäftigte delegiert werden dürfen.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 13.12.2018 (Aktenzeichen: C-412/17 und C-474/17)