Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen: Berliner Volksbegehren „Videoüberwachung“ zielt auf ungebremste und uferlose Ton- und Videoüberwachung und ist verfassungswidrig
Mit einer ablehnenden Stellungnahme vom 21.03.2018 hat die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (vdj), Regionalgruppe Berlin-Brandenburg auf den Gesetzesentwurf des „Aktionsbündnis für mehr Videoaufklärung und Datenschutz“ reagiert. In der Stellungnahme wird u. a. erklärt:
„Durch den Gesetzesentwurf wird dem Grundrechtsschutz des Einzelnen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die weitreichende Überwachung aller Bürgerinnen und Bürger keine Bedeutung mehr beigemessen. Die Eingriffsrechte des Staates sind immer auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Schon diesen rechtsstaatlichen Grundsatz ignoriert der Gesetzesentwurf. Auch werden die verschiedenen Gesetzeskompetenzen der Länder und des Bundes nicht beachtet.
Ohne Anlass und Grund sollen alle, die sich im Bereich der geplanten umfassenden Videoüberwachung des öffentlichen Raums befinden, überwacht werden, dies an bis zu fünfzig öffentlichen Orten Berlins mit einer absurden Anzahl von 1000 Kameras und anderen Abhörvorrichtungen, die neben der Videoüberwachung auch das gesprochene Wort aufnehmen und auf Vorrat speichern werden.
Die bezweckte Videoüberwachung der unbemerkten und biometrischen Gesichtserkennungsverfahren (§ 24a Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ASOG-E) überschreitet klar erkennbar die Grenze der rechtlich zulässigen Überwachung…
Das Gesetz beinhaltet Passagen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Es fehlt schon an der ausreichenden Bestimmtheit des Gesetzesentwurfes, wann Videoüberwachung als solche erkennbar sein muss. Die Grundrechtsverletzung tritt schon ein, wenn jede Person, egal ob straffällig oder unbescholten, unbemerkt akustisch und per Video überwacht wird. Schon die Kriterien der Installation der Überwachungseinrichtungen sind unklar…
Die Ermächtigung der Weiterleitung personenbezogener Daten von ‚Polizei und Staatsanwaltschaft‘, mithin sämtlicher dieser Organe in der Bundesrepublik, ist nicht von der Gesetzeskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers umfasst; auch der damit verbundene stetige Austausch dieser Informationen zwischen diesem Institut und nicht näher identifizierbarer ‚Opferverbände‘ verstößt gegen das Berliner Datenschutzgesetz…“