Eine abenteuerliche Argumentation des „Verfassungsschutzes“ in Hessen: „Namen in verfahrensbezogenen Akten“ des hessischen Schlapphüte sind „keineswegs eine Speicherung lhrer personenbezogenen Daten beim LfV Hessen“
Im Zusammenhang mit unserer Berichterstattung über den Prozess Silvia Gingold ./. LfV Hessen wg. Einsichtnahme und Löschung von Akten und Dateien des „Verfassungsschutzes“ hat sich ein Mensch , der von Berufsverboten betroffen und vom LfV Hessen überwacht wurde, an die Redaktion dieser Homepage gewandt.
Erstmals im Oktober 2012 beantragte der Betroffene beim LfV Hessen eine „Auskunft über die über mich gespeicherten Daten“ und verwies darauf, dass er „in den Jahren 1975 und 1976… ein Berufsverbotsverfahren (hatte). Im Zuge dieses Verfahrens wurden auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes verwendet und auf Einschätzungen des Verfassungsschutzes verwiesen. Ich habe also Anlass zu der Befürchtung, dass bei Ihrer Behörde Daten über mich gespeichert sind. Da mir durch dieses Verfahren erheblicher Schaden zugefügt wurde, besteht auch ein besonderes Interesse an einer Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten. Deshalb fordere ich Sie auf, mir mitzuteilen, ob über mich bei Ihrer Behörde Daten erhoben und gespeichert sind; wenn ja fordere ich Auskunft darüber, um welche Informationen es sich handelt, aus welcher Quelle dies Informationen stammen, seit wann diese Informationen vorliegen und an wen diese Daten weitergegeben wurden. Bitte nennen Sie mir auch die Rechtsgrundlage dafür, dass Sie Daten über mich speichern…“
Dieser Anfrage schloss sich ein mehrjähriger Schriftwechsel an, an dessen vorläufigem Ende im Februar 2017 das LfV Hessen u. a. mitteilte: „Zu lhrer Person sind beim LfV Hessen nach wie vor keine Daten gespeichert… Im Schreiben vom 16. Dezember 2016 führen Sie unter Punkt 1. aus, dass lhr Name in verfahrensbezogenen Akten des LfV Hessen vorhanden sei. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: Die Erwähnung lhrer Webseite sowie ein Ausdruck eines Artikels von lhrer Homepage als Belegstellen in einem hiesigen Verfahrensschriftsatz bedeuten und bedingen keineswegs eine Speicherung lhrer personenbezogenen Daten beim LfV Hessen. Vielmehr erfolgten die Angaben ausschließlich in einem Drittkontext – nämlich dem unter dem Az. 6 K 1153/16.Wl anhängigen Verfahren vor dem VG Wiesbaden…Folglich ist die oben genannte Erwähnung lhrer Webseite ebenso wenig als materielle Speicherung zu bewerten wie die von Ihnen – ebenfalls in einem drittbezogenen Kontext – geschilderte ldentifizierung lhrer Person. Drittbezogenheit im vorgenannten Sinne bedeutet dabei, dass die Nennung lhres Namens ausschließIich im Kontext einer dritten, von hier als relevant erachteten Organisation Erwähnung findet…“
Der Betroffene teilte dem LfV Hessen wenige Tage nach Erhalt der Stellungnahme mit: „Mal abgesehen davon, dass ich nicht verstehen kann, wieso Daten, die Sie über mich speichern, keine Daten über meine Person sind, haben Sie mehrere Fragen, die ich Ihnen gestellt habe, noch nicht beantwortet. Gerne wiederhole ich diese Fragen, um Ihnen das Blättern in Ihren geheimnisvollen Akten zu ersparen: Teilen Sie mir die Quellen mit, aus der die Informationen stammen; also wer die Organisation(en) bespitzelt und mit welchen Mitteln diese bespitzelt werden, in deren Zusammenhang mein Name ‚eingefangen‘ wurde? An wen geben Sie die gesammelten Daten weiter? Wer ist VM 129?“
Seitdem – seit mehr als einem Jahr – hat das LfV Hessen auf Funkstille geschaltet.