Landesarbeitsgericht Hessen: Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Ein Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen war und dieses heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen hatte, darf außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 23.08.2017 (Aktenzeichen: 6 Sa 137/17).
Dem Beschäftigten wurde der Vorwurf gemacht, andere KollegInnen beleidigt und verbal bedroht zu haben. Er wurde deshalb zunächst abgemahnt und zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Personalgespräch geladen. Der Betroffene zeichnete das Gespräch mit seinem Vorgesetzen und einem Vertreter des Betriebsrat mit seinem Smartphone auf ohne dies den anderen Gesprächsteilnehmern mitzuteilen und diese um ihre Zustimmung zu bitten. Als das Unternehmen von diesem Vorfall Kenntnis erlangte, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage wurde sowohl vom Arbeitsgericht Frankfurt wie vom Landesarbeitsgericht Hessen zurückgewiesen. Das LAG Hessen stellt in seinem Urteil fest:
„Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung ‚an sich‘ zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen…“