Wg. heimlicher Videoüberwachung in der Arztpraxis: Landessozialgericht Thüringen entzieht Zahnarzt die kassenzahnärztliche Zulassung

Datenschutzrheinmain/ November 22, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Landessozialgericht Thüringen in Erfurt hat entschieden, dass die Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes, nachdem er jahrelang heimlich Filmaufnahmen von seinen Zahnarzthelferinnen erstellt hatte, zulässig war.

Der Kläger ist als Vertragszahnarzt in Thüringen zu- und niedergelassen. Im Jahre 2012 entdeckten die bei dem Kläger beschäftigten Zahnarzthelferinnen eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Kläger ohne Wissen der Zahnarzthelferinnen Aufnahmen von diesen.

Auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen wurde ein Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Zulassung des Klägers eingeleitet. Mit Beschluss vom 28.01.2015 entzog der Berufungsausschuss bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen die Zulassung des Klägers. Dagegen klagte der Zahnarzt vor dem Sozialgericht Gotha und in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht in Erfurt. Dieser hat am 20.11.2017 die Berufung zurückgewiesen und die Auffassung des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts bestätigt, dass der Kläger aufgrund einer gröblichen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt eine gröbliche Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten darin, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt Bildaufnahmen von seinen Praxisangestellten im Umkleideraum ohne deren Kenntnis angefertigt hat. Es sei nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass eine Ungeeignetheit eines Arztes nur mit schweren Pflichtverstößen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragszahnärztlichen Versorgung begründet werden könne. Eine gröbliche Pflichtverletzung könne sich auch aus dem Verhalten gegenüber den Praxisangestellten ergeben. Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stelle unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser sei von der Schwere genauso zu werten wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Der Kläger habe unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis seine Arbeitgeberstellung als Arzt für einen schweren Eingriff in die Grundrechte seiner Mitarbeiterinnen missbraucht. Dies beinhalte zugleich seine Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Der Arztberuf stelle besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn ausübe.

Der Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung zu der Frage existiert, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung als gröbliche Pflichtverletzung i.S.v. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V anzusehen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Erfurt vom 20.11.2017. Das Urteil (Aktenzeichen: L 11 KA 807/16) ist bisher nicht im Wortlaut veröffentlicht.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*