Zentrales Videoüberwachungskataster? Geht doch! Bisher aber leider nur in Österreich

Datenschutzrheinmain/ Februar 11, 2017/ alle Beiträge, Uncategorized, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Österreichische Datenschutzgesetz (DSG 2000) sieht in § 16 ein sogenanntes Datenverarbeitungsregister (DVR) vor. Was verbirgt sich hinter diesem Datenverarbeitungsregister? Die Österreichische Gesellschaft für Datenschutz (argedaten.at) informiert darüber auf ihrer Homepage:

Wer muss sich registrieren lassen? Welchen Sinn hat dies überhaupt? Und was hat ein Betroffener davon?

Das Datenverarbeitungsregister, welches bei der Datenschutzbehörde (DSB) eingerichtet ist, dient zur Dokumentation der österreichischen Datenverarbeiter. Stellen, die zumindest teilweise automationsunterstützt (also mittels Computer) Daten verarbeiten, müssen sich bei diesem registrieren lassen und erhalten anschließend eine sogenannte DVR-Nummer zugeteilt. Bei der Meldung haben Datenverarbeiter anzugeben welche Datenarten sie verwenden, wer von der Datenverwendung betroffen sein kann, zu welchem Zweck sie diese Daten verwenden und ob bzw. an wen diese übermittelt werden. Weiters müssen auch Angeben über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen gemacht werden. Die Meldung erfolgt mittels standardisierten Formularen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern existieren sogenannte Standardanwendungen, also klar vom DVR klar definierte Datenanwendungen für häufige Anwendungsfälle (wie beispielsweise Rechnungswesen oder Personalverwaltung) für deren Betrieb keine Meldung notwendig ist. Unternehmen welche ausschließlich diese weit verbreiteten Standard-Datenanwendungen betreiben müssen dies nicht melden und bekommen daher auch keine DVR-Nummer zugewiesen. Seit der DSG-Novelle 2010 muss auch der Betrieb einer Videoüberwachung gemeldet werden – für diese wurden ebenfalls einige Standardanwendungsfälle geschaffen für die keine Registrierung notwendig ist. Für Betroffene gibt das DVR mittels des sogenannten DVR-Registerauszugs Auskunft darüber, ob und welche Datenanwendungen eine Organisation registriert hat. Genaue Informationen über eine Datenanwendung erhält man wenn man sich anschließend den DVR-Einlagebogen einer Datenanwendung besorgt. Dieser enthält Informationen über die verarbeiteten Datenarten, die Betroffenen, den Zweck der Datenanwendung sowie eventuelle Übermittlungsempfänger…“

Dass auch Videoüberwachungsanlagen seit dem Jahr 2010 in Österreich in einem zentralen Register erfasst werden müssen ohne dass ein österreichisches oder europäisches Gericht festgestellt hat, dass dies europäischen Recht widersprechen würde, ist ein Beleg dafür, dass Forderungen nach Errichtung von Videoüberwachungskatastern in Deutschland eine Rechtsgrundlage haben und auch hier errichtet werden könnten. Dafür könnte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) mit seinem am 01.02.2017 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU – DSAnpUG-EU. Die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen schaffen.

Eine Übersicht über datenschutzrechtliche Regelungen in Österreich finden Sie hier und hier.

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