Zensus 2021: Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen

Datenschutzrheinmain/ Februar 28, 2019/ alle Beiträge, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 0Kommentare

Die Bundesregierung hat am 27.02.2019 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Volkszählung im Jahr 2021 organisiert werden soll.

Wie schon im Jahre 2011 soll eine „registergestützte Erhebung“ zur Grundlage für die statistischen Erhebungen werden. Dazu sollen insbesondere Melderegisterdaten genutzt werden. Zusätzlich ist eine „Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis“ vorgesehen, um die Informationen abzugleichen und zusätzliche zu erheben.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 wurde von heise online am 27.02.2019 bekannt gemacht; auf der Internetseite des federführenden Bundesinnenministeriums ist er noch nicht veröffentlicht.

In den dem Gesetzentwurf vorangestellten Informationen ist zu lesen: Beim Bund entstehen Haushaltsausgaben von insgesamt 238,4 Millionen Euro, bei den Ländern nach deren eigenen Berechnungen Haushaltsausgaben von 722 Millionen Euro. Bedarfe für das Zensusvorbereitungsgesetz sind in dieser Kalkulation nicht enthalten… für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Teilnahme an den Erhebungen ein einmaliger Zeitaufwand von rund 8,2 Millionen Stunden sowie rund 3,1 Millionen Euro einmaliger Sachaufwand… Den der Wirtschaft zuzuordnenden Auskunftspflichtigen entstehen einmalige Bürokratie-kosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 10 Millionen Euro… Weitere Kosten: Keine.“

Ein Eilantrag von fünf Klägern – einer davon Roland Schäfer, Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main – gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021 auf der Grundlage des 2018 vom Bundestag novellierten Zensusvorbereitungsgesetzes blieb leider erfolglos. Mit einem am 07.02.2019 veröffentlichtem Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvQ 4/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, Paragraf 9a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14.01.2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen. Lt. Veröffentlichung des BVerfG entschied dieses, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde trotzdem nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die fünf Kläger unterstützt, stellte in einer Pressemitteilung vom 10.01.2019 fest: Der neue Paragraf 9a ZensVorbG 2021 sieht nun vor, dass die Meldeämter in den Bundesländern dem Statistischen Bundesamt ab dem 13. Januar 2019 binnen vier Wochen zu allen in Deutschland gemeldeten Personen Datensätze mit jeweils 46 persönlichen Angaben (Name, Religionszugehörigkeit, Familienstand usw.) zur Verfügung stellen. Dadurch würden erstmals derart umfangreiche Datensätze von bis zu 82 Millionen Bürgern an einer zentralen Stelle zusammengeführt – ein attraktives Ziel für Angriffe und kriminelle Hacker und ein massiver Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze.”

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