Wohnungseigentümer*innen können auf Unterlassung der Videoüberwachung ihrer Wohnungstür klagen
Dies hat das Landgericht Frankfurt/M. mit Beschluss vom 10.05.2023 (Aktenzeichen: 2-13 T 33/23) festgestellt.
In dem verhandelten Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümerin auf Unterlassen des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird, klagen könne. Das Amtsgericht Idstein verneinte dies. Das Landgericht Frankfurt/M. entschied dann aber zu Gunsten der Klägerin.
Zwar dürfen nach der neuen Gesetzeslage Wohnungseigentümer keine Abwehransprüche aus § 1004 BGB bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums mehr geltend machen. Der Abwehranspruch stehe insofern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Um derartige Ansprüche gehe es hier aber nicht.
Die Klägerin beanspruche das Unterlassen von Videos von ihr, welche sie beim Betreten und Verlassen der Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigen. Denn eine andere Wohnungseigentümerin hatte eine dazu geeignete Kamera im gemeinsam genutzten Hausflur installiert.
Derartige Ansprüche seien keine, die nach § 9 a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen seien. Die Klägerin verfolge einen Individualanspruch wegen der Beeinträchtigung durch die Videoaufnahmen, so das Landgericht. Dieser Anspruch ergebe sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sei auch kein solcher, der seine Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft habe.