Wiesbaden: Automatische Kennzeichenerfassung bei der Einfahrt in das Parkhaus am Kurhaus

Datenschutzrheinmain/ November 21, 2013/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz, Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Der Wiesbadener Kurier berichtet am 20.11.2013 darüber, dass bei der Einfahrt ins Parkhaus am Kurhaus Wiesbaden alle Kfz-Kennzeichen automatisch erfasst, gespeichert, verarbeitet und auch auf dem Parkschein ausgedruckt werden.

Vom Wiesbadener Kurier befragt, warum die Kfz-Kennzeichen erfasst werden, antwortet ein verantwortlicher Mitarbeiter der Parkhaus-Betreiber-Gesellschaft u. a.: Es handele sich um „einen Service für Dauerparker“, auch werde derzeit auf ein Online-Reservierungssystem umgestellt. Dabei helfe die automatische Kennzeichenerfassung enorm. Wer also etwa vor einer Veranstaltung im Kurhaus online einen Parkplatz buche, könne ohne Weiteres einfahren, ebenso die Dauerparker. Das Kennzeichen diene als Legitimation. Künftig werde das Reservierungssystem auch als Barcode oder QR-Code auf das Handy verfügbar sein. Man habe für Hunderttausende Euro dieses neue System installiert, weil es servicefreundlicher sei. „Wer heute seine Parkkarte verloren hat, für den fällt in den meisten Parkhäusern die Tagespauschale an. Bei uns kann das nun nicht mehr passieren“, sieht der Parkhaus-Manager einen weiteren Vorteil für die Kunden.

Der für das Parkhaus zuständige betriebliche Datenschutzbeauftragte wird vom Wiesbadener Kurier ebenfalls befragt. Seine Stellungnahme: „Ich sollte bei einem solchen Vorgang involviert worden sein, bin es aber nicht.“ Er will eine Stellungnahme der Parkhaus-Betreibergesellschaft einholen und versteht die Bedenken des Parkhausnutzers, der die Sache durch seine Beschwerde öffentlich machte.

Hier ist der Bericht des Wiesbadener Kurioer im Wortlaut nachlesbar: http://www.wiesbadener-kurier.de/region/wiesbaden/meldungen/13632201.htm.

Interessant und typisch sind die Argumente des Parkhaus-Managers, warum die Kfz-Kennzeichenerfassung eingeführt wurde:

  • Das geplante Online-Reservierungssystem soll Personal- und andere Verwaltungskosten einsparen;
  • die automatische Kennzeichenerfassung ist dafür eine wesentliche Voraussetzung;
  • für einzelne ParkhausnutzerInnen könnten sich Vorteile ergeben und
  • im Übrigen habe das System auch schon eine Stange Geld gekostet.

Mit solchen Argumenten lässt sich jede Form der Überwachung von Menschen und jede Form der Datensammlung – sei es Vorratsdatenspeicherung, Videoüberwachung, Geheimdienstschnüffelei oder die elektronische Gesundheitskarte – rechtfertigen. Am Ende dieser Entwicklungen  aber steht der totale Überwachungsstaat.

Dass der zuständige betriebliche Datenschutzbeauftragte vom Parkhaus-Management nicht im Vorfeld der Entscheidung informiert und in die Planungen einbezogen wurde, spricht für die Ignoranz der Verantwortlichen gegenüber datenschutzrechtlichen Vorgaben. Und sollte es nicht Vorsatz gewesen sein, als der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht einbezogen wurde, wird es auch nicht besser. Denn Unkenntnis wesentlicher datenschutzrechtlicher Grundsätze darf es bei verantwortlichen Unternehmensleitungen 30 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu informationellen Selbstbestimmung und 35 Jahre nach Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes nicht mehr geben. Sie sind aber leider immer noch die Regel und nicht die Ausnahme…

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