Videoüberwachung unter den Bedingungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Videoüberwachung durch die Europäische Zentralbank am Mainufer in Frankfurt
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird am 25. Mai 2018 wirksam. Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht hat in einer Veröffentlichung bewertet, was sich danach im Datenschutzrecht in Bezug auf Videoüberwachung ändern wird. In der Stellungnahme wird zu Beginn festgestellt:
„Videoüberwachung heute
Die detaillierten gesetzlichen Regelungen für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung (§ 6b BDSG) werden, wenn sie nicht vom deutschen Gesetzgeber aufgehoben worden sind, jedenfalls mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht mehr anwendbar.
Videoüberwachung morgen
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der Videoüberwachung gibt es in den Artikeln 1 bis 99 der DS-GVO nicht mehr. Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist dabei zunächst auf die ‚Generalkausel‘ des Art. 6 Abs. 1 lit. f) abzustellen, wonach die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grund-rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. „Lediglich“ in den Erwägungsgründen (EW 89ff.) wird ausgeführt, dass die früher bestehenden Meldepflichten durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden sollen, die sich vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfang ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen.“
In den Abschnitten „Datenschutz-Folgeabschätzung“, „Dokumentation der Folgeabschätzung“, „Vorherige Konsultation“ und „Rechtsfolgen bei Verstoß“ werden weitere Bewertungen der DS-GVO vorgenommen.