Videoüberwachung: Beschweren hilft! Porsche Zentrum Frankfurt muss Dome-Kameras direkt an der Grundstücksgrenze abbauen

CCTV-NeinDanke/ Juni 13, 2024/ alle Beiträge, praktische Tipps, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Das Porsche Zentrum Frankfurt in der Hanauer Landstraße 220a (im Osten von Frankfurt, Nähe Ratswegkreisel) überwachte die Umgebung mit fünf Dome-Kameras direkt an der Grundstücksgrenze und weiteren Dome-Kameras auf den Firmengelände, die durch ihre Positionierung und Höhe ebenfalls die Umgebung überwachen können. 


Vier Dome-Kameras auf Masten an der Grundstücksgrenze zur Intzestraße

Das fiel einem Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main im März 2021 auf, das sich darauf hin beim Hessischen Datenschutzbeauftragten beschwerte. Es hat lange gedauert – aber nach drei Jahren hat sich endlich etwas geändert; Die Dome-Kameras auf dem Gelände des Porsche Zentrum Frankfurt wurden angebaut und durch Kameras ersetzt, die jetzt nur noch das Firmengelände überwachen.

Was lerne wir daraus? Beschweren hilft!


Hinweise zur Abwehr unzulässiger Videoüberwachung

wenn private Kamerabetreiber den öffentlich zugänglichen Raum (das sind nicht nur Straßen und Plätze sondern z. B. auch Ladenlokale oder Gaststättenräume) mit Kameras überwachen. Datenschutzaufsicht bei Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum durch private Kamerabetreiber ist grundsätzlich die / der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kamera betrieben wird. An diese Institution können Sie sich mit einer Eingabe / Beschwerde wenden, wenn Sie eine Überprüfung und ggf. auch Beseitigung der Kamera erreichen möchten. In Hessen ist dies der Hessische Datenschutzbeauftragte. Senden Sie daher einen Brief oder eine Mail an Ihre Landesdatenschutz-Behörde. Teilen Sie mit,

  • wo sich die Kamera befindet (Adresse),
  • wer der mutmaßliche Betreiber ist,
  • beschreiben Sie die Blickrichtung der Kamera,
  • fügen Sie nach Möglichkeit auch ein oder mehrere Fotos der Kamera bei und
  • überprüfen Sie auch, ob der Kamerabetreiber z. B. am Eingang zum Ladengeschäft einen Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht hat (siehe § 4 Abs. 2 BDSG). Falls nicht, beschweren Sie sich auch darüber.

Ihre Eingabe ist für Sie nicht mit Kosten (Gebühren) verbunden. Der Kamera­betreiber wird von der Datenschutzaufsicht auch nicht über die Person des Beschwerdeführers unterrichtet.

Auch Beschwerden, die per E-Mail eingereicht werden, finden Beachtung. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde wird ihre Eingabe prüfen, Kontakt mit dem Kamera­betreiber aufnehmen, ggf. vor Ort die Anlage überprüfen und eine Entscheidung treffen, ob die Kamera nach ihrer Bewertung rechtskonform ist. Sollte dies nicht der Fall sein und sich der Kamerabetreiber weigern, einen rechtskonformen Zustand herzustellen, kann die Datenschutzaufsicht gegenüber privaten Kamerabetreibern auch ein Bußgeld verhängen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie von der Datenschutzaufsichts-Behörde eine Mitteilung, was diese getan und entschieden hat. Sie informiert auch darüber, ob eine Kamera abmontiert wurde oder neu ausgerichtet werden musste.

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