Videoüberwachung an Bahnhöfen: BMI lehnt Veröffentlichung von Kamerastandorten an Bahnhöfen ab – „Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig“

Datenschutzrheinmain/ August 29, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Bundestagsabgeordnete der Linkspartei stellten eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zum Thema Biometrie und Datenschutz nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung“.

Die erste der darin gestellten Fragen lautete: Welche deutschen Bahnhöfe sind von einer Videoüberwachung derzeit betroffen, und welche werden in nächster Zukunft mit Videoüberwachungstechnik ausgestattet (bitte nach Orten und Datum der vollzogenen bzw. geplanten Installation auflisten)?“ Die Antwort vom 21.08.2018 aus dem Bundesinnenministerium (Bundestags-Drucksache 19/3931): „… Mit einer offenen Beantwortung dieser Frage würde ein Gesamtbild der Videoüberwachung sämtlicher Bahnhöfe offengelegt, welche die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundespolizei sowie die Gefahrenabwehr und Straftataufklärung beeinträchtigen würde. Eine Darstellung, aus der insgesamt sämtliche videoüberwachten Bahnhöfe erkennbar sind, könnte bei Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zwar wäre vor Ort an einem einzelnen Bahnhof durch die datenschutzrechtliche Kennzeichnungspflicht jeweils öffentlich erkennbar, ob eine Videoüberwachung an dem Bahnhof vorhanden ist. Dies betrifft jedoch dann immer nur diesen einen einzelnen Bahnhof. Eine Gesamtdarstellung, aus der im Umkehrschluss auch erkennbar ist, welche Bahnhöfe derzeit nicht videoüberwacht sind, könnte beispielsweise die Planung von Straftaten an Bahnhöfen erleichtern, wenn ein potentieller Täter vermeiden möchte, sich im Bereich einer Videoüberwachungsanlage zu bewegen. Als Beispiele dienen hier Fahrkartenautomatenaufbrüche. Bei Kenntnisnahme der Liste durch potentielle Täter müssten diese nicht mehr mögliche Tatorte zunächst nach Videoüberwachungsanlagen erkunden, sondern wüssten direkt, ob der entsprechende Bahnhof überwacht ist …“

In der Vorbemerkung der Bundesregierung“ zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wird mitgeteilt: Derzeit werden ca. 900 Bahnhöfe mit über 6 000 Videokameras überwacht.“

Auf die Frage 5 „Wie hoch sind die Kosten für die Anbringung und Instandhaltung der Videoüberwachungssysteme… an deutschen Bahnhöfen? Wer trägt zu welchen Anteilen die Kosten?“ antwortet das Bundesinnenministerium: Bei der Ausstattung eines großen Bahnhofs mit moderner Videoüberwachungstechnik ist durchschnittlich mit Kosten von 1,5 Mio. Euro und eines mittleren Bahnhofs durchschnittlich mit 500 000 Euro zu rechnen. Für die Neuausstattung von Personenbahnhöfen der Deutsche Bahn AG mit moderner Videotechnik im Rahmen des 10-Jahre-Programm Video sind durch die Deutsche Bahn AG und die Bundespolizei bislang anteilig Mittel im Umfang von insgesamt 40 Mio. Euro (Deutsche Bahn AG: 25 Mio. Euro, Bundespolizei: 15 Mio. Euro) bereitgestellt worden. Die für im Rahmen der übrigen Nutzung von Videotechnik auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes in den Personenbahnhöfen der Deutsche Bahn AG installierten Kameras entstehenden Kosten für Betrieb und Instandhaltung werden durch die Deutsche Bahn AG getragen. Die Bundesregierung und die Deutsche Bahn AG führen keine statistische Erfassung über die Gesamtkosten für die Ausstattung aller Bahnhöfe mit Videotechnik in Deutschland.“

Wie hoch die Kameradichte privater und staatlicher Überwacher des öffentlichen Raums in und um den Hauptbahnhof Frankfurt ist macht eine Beitrag vom Oktober 2016 auf dieser Homepage deutlich. Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main stellten damals fest: Innerhalb des o. g. Bereichs wurden insgesamt 85 Videokameras unterschiedlichster Größe und Bauart festgestellt, darunter 46 Dome-Kameras. Nur etwa 15 dieser Kameras waren als solche gem. der gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet. Außer der Verkehrsgesellschaft Frankfurt (VGF) hat sich kein weiterer Kamerabetreiber als „verantwortliche Stelle“ i. S. d. Datenschutzrechts benannt.

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