Vermieter*innen müssen den Mieter*innen auf Antrag Auskunft über personenbezogene Daten geben
Das hat das Amtsgericht Wiesbaden am 26.04.2021 entschieden.
Die Vorgeschichte:
- Der Kläger als Mieter hatte mit der Beklagten als Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung in Wiesbaden abgeschlossen. Mietbeginn war der 1.8.2017. Die übrigen Einheiten in dem Haus wurden von der Beklagten zu Wohn- und teilweise zu gewerblichen Zwecken vermietet. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung hatte die Beklagte ein anderes Unternehmen beauftragt. Dieses erstellte am 24.11.2020 in Dateiform unter anderem die Betriebskostenabrechnung für den Kläger, die mit einer Nachzahlung endete. Der Ehemann der Beklagten kommunizierte in Angelegenheiten des Mietvertrags mit dem Kläger per WhatsApp, unter anderem zu der Frage der Installation eines Rauchmelders im Wohnzimmer.
- Mit Schriftsatz vom 29.1.2020 forderte der Mieter die Vermieterin dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen. Die Vermieterin vertrat den Standpunkt, sie sei keine institutionelle Vermieterin, sie speichere deshalb keine Daten ab; als private Vermieterin hefte sie den Mietvertrag ab, sonst nichts. Dem widersprach der Mieter. Er ist der Ansicht, es liege eine Datenverarbeitung durch die Beklagte vor. In dem Umstand, dass seine Telefonnummer und sein Name auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten zum Zwecke der Kommunikation per WhatsApp gespeichert seien, liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies gelte ebenso für die Speicherung der Daten im System des mit der Betriebskostenabrechnung beauftragten Unternehmens. Hierfür sei die Vermieterin verantwortlich, da ddas beauftragte Unternehmen Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO sei. Außerdem stelle die Sammlung der verschiedenen Mietverträge für das Haus ein Dateisystem dar.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden, zummengefasst in zwei Leitsätzen:
- „Eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters stellt ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung dar. Der Mieter hat in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
- Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werden. Diese sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, Art. 4 Nr. 8 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Anspruch auf Datenauskunft richtet sich in diesem Fall gegen den Vermieter.“
Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen: 93 C 2338/20) ist im Wortlaut im Bürgerservice Hessenrecht veröffentlicht.
Falls jemand ienen Tipp für einen Rechtsanwalt in so einem Fall hat, insbesondere wenn sich der Hessische Datenschutzbeauftragte absolut Quer stellt, ich brauche einen und komme alleine nicht mehr weiter :-(
Rechtsanwält*innen können und dürfen wir nicht empfehlen. Aber vermutlich gibt es in Ihrer Stadt einen Mieter(schutz)verein…