Trotz Videoüberwachung: Spielhalle in Frankfurt überfallen
Das Hessische Spielhallen-Gesetz zwingt Betreiber von Spielhallen dazu, ihre Lokalität mit Videokameras zu überwachen. § 7 SpielhG (Optisch-elektronische Überwachung) lautet: „(1) Zum Zwecke der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Eingänge, die Kassenräume und die Spielräume (Raumüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). (2) Die zur Überwachung erhobenen Daten sind zu speichern. Sie sind spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, steuerstrafrechtliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder ein laufendes strafgerichtliches Verfahren erforderlich. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. (3) Die Datenerhebung nach Abs. 1 und die datenverarbeitende Stelle sind von der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.“
Das hinderte einen Kriminellen nicht, am 30.10.2018 eine Spielhalle in Frankfurt zu überfallen. Die Polizei in Frankfurt meldet: „Am heutigen frühen Dienstagmorgen ist in der Niddastraße eine Spielhalle überfallen worden. Gegen 04.30 Uhr erschien ein mit Messer bewaffneter Mann in dem Geschäft und bedrohte eine allein anwesende 54-jährige Angestellte. Unter dem Eindruck der Bedrohung händigte sie dem mutmaßlichen Räuber Bargeld in Höhe von mehreren Tausend Euro aus. Der Täter flüchtete anschließend zu Fuß in Richtung Elbestraße… „
Ein weiteres Beispiel aus der Serie Videoüberwachung hilft – nicht!
Beispiele für Spielhallen mit Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums in Frankfurt:
Hanauer Landstr. 213, Frankfurt-Ostend
Heidestr. 53-55, Frankfurt-Bornheim
Auf Grund einer Beschwerde über die Überwachung des öffentlichen Straßenraums durch den Betreiber der Spielhalle in der Heidestr. 53-55 teilte der Hessische Datenschutzbeauftragte im September 2015 mit: „Im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens gegen den/die Kamerabetreiber/in wurde festgestellt, dass die Kamera den Eingangsbereich einer Spielhalle überwacht. Dies ist in § 7 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz (SpielhG HE) gesetzlich vorgeschrieben. Die datenschutzrechtliche Prüfung des Sachverhalts habe ich hiermit abgeschlossen. Ihnen steht jedoch der Zivilrechtsweg gegen den/die Kamerabetreiber/-in nach den §§ 823, 1004 BGB wegen einer möglichen Verletzung eigener Persönlichkeitsrechte offen.“
Holzgraben 5, Frankfurt-Innenstadt (Dome-Kamera am unteren Bildrand)
Reineckstr. 5, Frankfurt-Innenstadt (Dome-Kamera links unten)
Töngesgasse 4, Frankfurt-Innenstadt (Dome-Kamera rechts unten)