Telekommunikationsüberwachung bei Flüchtlingen und AsylbewerberInnen (II): Weitere Verschärfung des Ausnahmerechts geplant

Datenschutzrheinmain/ Februar 27, 2017/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung, Telekommunikations-Überwachung/ 4Kommentare

Am 09.02.2017 fand in Berlin eine Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und –chefs der 16 Bundesländer zum Thema Asyl- und Flüchtlingspolitik statt. Im Rahmen eines dort beschlossenen Maßnahmepakets wurde u. a. eine Verschärfung des Sonderrechts bei der Überwachung von Telekommunikationsdaten von Flüchtlingen und AsylbewerberInnen beschlossen.

Pro Asyl hat zwischenzeitlich den Referentenentwurf zum „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ veröffentlicht.Darin ist u. a. die Pflicht zur Herausgabe von Handy und Laptop und die elektronische Fußfessel u.a. für Gefährder geregelt.

Peter Schaar, ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, hat den Gesetzentwurf einer Prüfung unterzogen. Er kommt dabei zu folgendem Ergebnis: „Behörden oder sonstige Stellen, die Einsicht in Smartphones, Laptops und Tablet Computer nehmen, verschaffen sich damit Zugang zum gesamten digitalen Abbild des Lebens der Nutzer.  Im konkreten  Anwendungsfall – im Asylverfahren –  ist damit zu rechnen, dass auf Smartphones und Tablet Computern eine Vielzahl höchst sensibler Informationen gespeichert sind,  welche die Erlebnisse, Kontakte und Gefühle der  Asylbewerber offen legen… Zudem befinden sich darauf vielfach  Informationen über anwaltliche Beratungen, die Konsultation von Hilfseinrichtungen für Traumatisierte, zu Menschenrechtsorganisationen oder Flüchtlingsinitiativen. Das Bundesamt für Migration darf den Zugriff auf die informationstechnischen Systeme nicht nur dann verlangen, wenn dies für die Identitätsfeststellung unabdingbar ist. Die Verpflichtung zur Aushändigung greift immer schon  dann, wenn sich der zuständige Sachbearbeiter davon nützliche Erkenntnisse über den Asylbewerber verspricht, weil sie ‚für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können‘…“

Schaar hält die für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte der betroffenenen Personen und stellt fest: „Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung zur „Online-Durchsuchung“ am 22. Februar 2008 (1 BvR 370/07) festgestellt, dass die Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist und zugleich neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit mit sich bringt: ‚Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten können weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis.‘ Dieses Schutzbedürfnis ist vergleichbar mit dem durch Art. 10 Grundgesetz geschützten Fernmeldegeheimnis und der durch Art. 13 Grundgesetz garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung. Um dem Rechnung zu tragen, hat das Gericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme abgeleitet, das so genannte ‚Computergrundrecht‚. Weitere Grundrechtspositionen, die ihr zu beachten sind, ergeben sich aus dem Datenschutz (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und dem Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.“

 

 

 

4 Kommentare

  1. Haben Mitarbeiter des BAMF und der Staat nicht das Recht die Identität und Staatsangehörigkeit von sogenannten Asylbewerbern zweifelsfrei festzustellen, die über sichere Drittstaaten und EU – Länder zu uns kommen, im Gegensatz zu ihren Handys und Smartphones ihre Pässe „verloren“ haben wollen, um Einlass in die hiesigen Sozialsysteme zu begehren?

    Falls ja – wie?

  2. PRO ASYL (https://www.proasyl.de/news/verschaerfte-abschiebungspolitik-breite-kritik-am-neuen-gesetzentwurf/) über das Auslesen von persönlichen Handy-Daten bei Flüchtlingen:

    „PRO ASYL befürchtet, dass das Auslesen persönlicher Daten aus Handys systematisch erfolgen wird und sich keineswegs allein auf die Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit von Schutzsuchenden beschränkt. Ob auch Reisewegsangaben von Asylsuchenden davon umfasst sind, lässt sich derzeit nicht völlig ausschließen. Der Referentenentwurf des BMI hatte deren Prüfung noch mit eingeschlossen. Auch praktisch erscheint eine Trennung schwer vorstellbar. Die Überprüfung des Reisewegs ist aber ein ganz anderer Zweck als die Überprüfung der Identität. Das Innenministerium unterstellt, dass bei 50 bis 60 % der Asylsuchenden eine Auswertung der Datenträger angezeigt sei, was rund 150.000 betroffenen Personen entspricht. Mit der Reisewegs-Analyse verfolgt das BMI das Ziel, in großem Stil wieder Dublin-Abschiebungen in die Ersteinreisestaaten der EU vorzunehmen.

    Der Gesetzentwurf kann sich zum »Großen Lauschangriff« gegen Flüchtlinge entwickeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wegweisenden Urteil 2004 festgestellt, dass eine akustische Wohnraumüberwachung abgebrochen werden muss, wenn Daten aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden (BVerfGE 109, 279). Dieser Grundsatz lässt sich auf das Grundrecht der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme übertragen. Das Auslesen der Handys hält PRO ASYL für nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des BVerfGE. Gerade Smartphones fungieren als Speicher absolut privater Daten, seien es private Fotos oder intime Konversationen. Mit der Speicherung und dem Auslesen der Smartphone-Daten würde das BAMF auch an Kontaktdaten von UnterstützerInnen oder an den Schriftverkehr zwischen Schutzsuchenden und ihren AnwältInnen kommen – ohne dass diese vorab eine persönliche Zustimmung zur Speicherung erteilt haben. Praktisch wird es für das Bundesamt kaum möglich sein eine Überprüfung von Smartphones vorzunehmen, ohne direkt auf höchstpersönliche Daten von Schutzsuchenden zu stoßen. Sogar der für die Maßnahme in jedem Fall notwendige richterliche Beschluss fällt weg – ein Verstoß gegen das Urteil des BVerfGE (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050204_2bvr030804.html) vom 4. Februar 2005.“

  3. Wie soll nach Auffassung von PRO ASYL der Staat sein legitimes Recht auf Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit von denjenigen über sichere Drittstaaten und aus EU – Ländern Einreisenden und bei uns Asyl Begehrenden unter Beachtung des Artikels 16a Abs. 2 GG umsetzen können?

  4. Werte PRO ASYL Organisation,
    Werter Asylrechtverteidiger,

    es wird diesseits noch immer auf eine sachliche Beantwortung der bereits am 05.03.2017 gestellten Frage, wie der Staat sein legitimes Recht auf Überprüfung der identität und der Staatsangehörigkeit von denjenigen über sichere Drittstaaten und aus EU – Ländern Einreisenden und den bei uns Asyl und in unsere Sozialsysteme Einlass Begehenden unter Beachtung des Artikels 16a Abs. 1 und 2 GG umsetzen kann, gewartet.

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