Technische Überwachungseinrichtungen – und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

Datenschutzrheinmain/ November 15, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Eine Betriebsvereinbarung über eine ‘Belastungsstatistik’, die durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 25.04.2017 (Aktenzeichen: 1 ABR 46/15) festgestellt.

Im zu entscheidenden Konflikt zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung ging es um eine Regelung „zur Belastungsstatistik für Schadenaußenstellen“. Das Unternehmen ist eine Versicherung. Nach Angaben des Unternehmens sind die Schadenaußenstellen unterschiedlich produktiv. Die Regelung zur Belastungsstatistik sollte dazu dienen, Ungleichgewichte in der Belastungssituation der Schadenaußenstellen, der Gruppen und der Mitarbeiter zu erkennen, zu analysieren und steuernd eingreifen zu können sowie eine vergleichende Analyse der Schadenaußenstellen untereinander zu ermöglichen, um Produktivitätsunterschiede zu erkennen. Die Regelung hat im Kern folgenden Inhalt: Zur Umsetzung der beschriebenen Zwecke werden auf Grundlage gewisser erfassten und gespeicherten „Bewegungsdaten“ näher vorgegebene „Auswertungen“ vorgenommen, die in 1-Wochen-, 4-Wochen-und 26-Wochensichten für die Ebene der einzelnen Sachbearbeiter wöchentlich fortgeschrieben werden.

Die Sachbearbeiter würden damit einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, ohne selbst erkennen zu können, ob und in welchen Bereichen sie von anderen vergleichbaren Beschäftigten abweichende Leistungen erbringen würden; so das BAG. „Für diesen schwerwiegenden dauerhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gibt es keine hinreichende Rechtfertigung“, befanden die Richter des BAG in ihrem Urteil vom 25.04.2017.

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