Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG): Der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister kann widersprochen werden
Die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister ist grundsätzlich gesetzlich zulässig. In bestimmten Fällen kann dieser Datenweitergabe jedoch widersprochen werden. Ein solcher Antrag muss nicht begründet, aber gegenüber der jeweils zuständigen kommunalem Meldebehörde gestellt werden. Widersprochen werden kann der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 BMG); an Parteien und Wählergruppen (§ 50 BMG),