Meldedaten als Hilfsmittel zur Rekrutierung von SoldatInnen für die Bundeswehr
In § 58 c Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) verbirgt sich eine Regelung, die die Bundeswehr bevorzugt gegenüber allen anderen öffentlichen Stellen und gegenüber privaten Firmen beim Versuch, junge und unverbrauchte Arbeitskräfte zu gewinnen. Dort heißt es: „Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial… übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis