Transparenzanforderungen bei Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen
Mit dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018 müssen Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen (z. B. Gaststätten, Ladeninhaber*innen, Vermieter*innen) wenn sie Videoüberwachung betreiben, die hierfür einschlägigen Vorschriften der DSGVO einhalten. Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK), die Arbeitsgruppe der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat bereits in ihrem DSK Kurzpapier Nr. 15 Anwendungshinweise zur Videoüberwachung unter der Geltung der DSGVO