Stoppt das vom Bundesinnenministerium geplante Register von Personen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen, um Vornamen und Geschlechtseintrag zu ändern

Petra/ August 1, 2025/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 3Kommentare

Am 01.01.1981 trat das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft. Es regelte, unter welchen Voraussetzungen Menschen, deren Geschlechtseintrag nicht ihrer Geschlechtsidentität entspricht, den Geschlechtseintrag („große Lösung“) oder die Vornamen („kleine Lösung“) ändern konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Folge in mehreren Entscheidungen Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt; u. a. weil es als Voraussetzungen für Änderungen die Voraussetzungen der Ehelosigkeit, die Verpflichtung zur Anpassung äußerer Geschlechtsmerkmale durch operative Eingriffe und den Nachweis der dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit benannte. Diese Voraussetzungen sind lt. Bundesverfassungsgericht mit Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Darüber hinaus lag dem TSG ein medizinisch veraltetes, pathologisierendes Verständnis von Transgeschlechtlichkeit zugrunde.

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das am 01.11.2024 in Kraft trat, soll es trans* Menschen einfacher gemacht werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.Zudem soll es ihre ihre Grund- und Menschenrechte schützen.

Aus guten Gründen enthält das SBGG daher in § 13 ein grundsätzliches Offenbarungsverbot für die ursprünglichen Daten, die besonders geschützt werden müssen. Diese Vorschrift wird in einem Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für eine Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen massiv unterlaufen.

Der Chaos Computer Club (CCC) Hamburg hat in einem Offenen Brief vom 30.07.2025 zu diesem Referentenentwurf Stellung genommen und fordert den Ersten Bürgermeister und die Zweite Bürgermeisterin Hamburgs, die auch die Hamburger Landesregierung im Bundesrat vertreten, dazu auf, diesen Referentenentwurf abzulehnen.

Ein Auszug aus dem Offenen Brief: „… wir schreiben Ihnen aufgrund des Referentenentwurfs aus dem Bundesinnenministerium, der darauf abzielt, alle Personen, die ihren Namen oder Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz geändert haben, in einer neuen Kartei zu registrieren… Als Spezialist*innen für Datenschutz arbeiten wir stets mit dem etablierten Grundsatz, dass die Anzahl der erfassten Daten minimiert und der Zugang zu vorhandenen Daten effektiv abgesichert werden muss. Der Vorschlag des Bundesinnenministeriums, den zentralen Meldedatensatz um Punkte zu ergänzen, welche zweifelsfreien Aufschluss über die Trans*-Identität von Bürgerinnen und Bürgern geben, schockiert uns deshalb gewaltig. Sollte der Referentenentwurf unverändert in Kraft treten, wären diese Informationen praktisch sämtlichen Mitarbeitenden aller Behörden mit Zugriff auf das Melderegister zugänglich, denn in der Praxis findet keine wirksame Zugriffsbeschränkung oder -protokollierung statt. Es handelt sich hierbei jedoch um hochgradig sensible Daten, da die betroffenen Personen vermehrt von Diskriminierung und Hasskriminalität bedroht sind. Deutschland hat mit dem Selbstbestimmungsgesetz 2024 einen deutlichen Schritt in Richtung Gleichberechtigung und Selbstbestimmung für transgeschlechtlich lebende Menschen gemacht. Aus gutem Grund enthält dieses Gesetz auch ein Offenbarungsverbot für die ursprünglichen, falschen Daten, die besonders geschützt werden müssen. Vorstöße wie der vorliegende Referentenentwurf zielen auf einen Rückschritt zu einer verschlossenen und diskriminierenden Gesellschaft, in der trans* Menschen ausgegrenzt und mit Misstrauen behandelt werden – obwohl sie seit Jahrzehnten nichts anderes fordern, als in Frieden ein selbstbestimmtes Leben führen zu können… Besonders in Bezug auf die aktuellen politischen Entwicklungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein einmal angelegter Datensatz in Zukunft auch auf andere Art und Weise verwendet oder missbraucht wird. Wenn trans* Personen in einer gesonderten Kartei registriert werden, lässt sich diese Liste nur allzu leicht auf dieselbe Art und Weise verwenden wie einstmals die sogenannten “Rosa Listen”, anhand derer homosexuelle Männer in Deutschland verfolgt wurden…“

3 Kommentare

  1. Danke dafür, das Ihr Euch dieses Themas angenommen habt!

    Für (potentiell) Betroffene:
    Ein Leitfaden für Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre(n) Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern wollen, ist hier zu finden:
    https://sbgg.info/leitfaden-fuer-erklaerende-personen/

  2. Wichtig zu wissen: Unternehmen müssen kostenlose Änderungen von Geschlechtseintrag und Vornamen ermöglichen

    Das geht aus einer Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 22.07.2025 hervor; siehe https://www.datenschutz-berlin.de/pressemitteilung/unternehmen-muessen-kostenlose-aenderungen-von-geschlechtseintrag-und-vornamen-ermoeglichen/

    Darin ist zu lesen: „Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1. November 2024 haben trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen einfacher zu ändern. Diese gesetzliche Neuerung bringt auch datenschutzrechtliche Verpflichtungen für Unternehmen mit sich, die umgesetzt werden müssen.

    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in den letzten Monaten Beschwerden von betroffenen Personen erhalten, die bei der Änderung ihrer Vornamen auf erhebliche Hürden gestoßen sind. Ein Webhosting-Unternehmen hatte von den Antragsteller:innen verlangt, ein Formular zur Vertragsübernahme auszufüllen und zunächst eine Servicegebühr zu entrichten, bevor eine Namensänderung vorgenommen werden konnte. Die Gebühr sollte im Nachhinein erstattet werden.
    Die Vorgehensweise verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine unentgeltliche Berichtigung personenbezogener Daten vorschreibt (Art. 16 DSGVO). Zudem müssen verantwortliche Unternehmen es den betroffenen Personen so leicht wie möglich machen, ihre Rechte auszuüben (Art. 12 Abs. 2 DSGVO).

    Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Wer seinen Namen oder Geschlechtseintrag ändern möchte, hat auch das Recht auf einfache und kostenlose Berichtigung seiner personenbezogenen Daten bei Unternehmen. Ich erwarte von den Unternehmen, dass sie die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.“

  3. Private Krankenversicherungsunternehmen sind ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht
    befugt, die von diesen zum Zweck der Erstattung eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin
    enthaltenen Diagnosen zu analysieren, um potentielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln.
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet im Rahmen seines
    Gesundheitsmanagements bestimmte Programme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder
    Rückenleiden). Zur Ermittlung potentieller Teilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung
    eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für
    ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für
    die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden
    eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse
    ohne Einwilligung durchgeführt.

    Im Februar 2022 verwarnte der beklagte Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz den Kläger.
    Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der
    Rechnungen gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Zudem wies der
    Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage
    einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

    Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht Mainz den Bescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz
    wies die Berufung des Beklagten zurück. Die streitgegenständliche Verarbeitung von
    Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine
    zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von
    der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen
    einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

    Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen
    geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger praktizierte Datenanalyse verstößt zwar nicht
    gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Denn es liegen
    die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Art. 9 Abs.2 Buchst. h DSGVO vor. Die streitige
    Datenverarbeitung des Klägers dient Zwecken der Gesundheitsvorsorge im Sinne dieser Vorschrift. Dem
    stehen weder die Verfolgung weiterer Zwecke wie der Kosteneffizienz noch der Umstand entgegen, dass
    der Kläger die gesundheitsbezogenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern diese nur vermittelt.
    Ferner ist in Gestalt des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG die nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h
    DSGVO erforderliche Rechtsgrundlage im nationalen Recht vorhanden. Zudem unterliegen die mit der
    Verarbeitung befassten Mitarbeiter des Klägers einer den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO
    sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG genügenden Geheimhaltungspflicht.

    Die Verarbeitung ist jedoch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der
    berechtigten Interessen des Klägers zulässig. Denn die Abwägung der einander gegenüberstehenden
    Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen der Versicherten
    das berechtigte Interesse des Klägers überwiegen. Zwar haben das Ziel der Gesundheitsvorsorge und
    die angestrebte, auch im Interesse der Versicherten liegende Reduzierung von Behandlungskosten eine
    hohe Bedeutung. Ausschlaggebend sind jedoch der in Art. 9 DSGVO verankerte erhöhte Schutz
    sensibler Gesundheitsdaten und der Umstand, dass die Vorsorgeprogramme des Klägers nicht dem
    medizinischen Kernbereich zuzuordnen sind. Zudem fällt die große Streubreite der beanstandeten
    Datenverarbeitung ins Gewicht. Darüber hinaus hat der Kläger die von ihm verfolgten Interessen den
    betroffenen Versicherten entgegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht hinreichend deutlich
    mitgeteilt.

    Hiernach konnte das Bundesverwaltungsgericht offenlassen, ob die Weiterverarbeitung der vom Kläger
    ausschließlich zum Zweck der Kostenerstattung erhobenen Daten den Grundsatz der Zweckbindung
    verletzt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 4 DSGVO). Der angefochtene Bescheid leidet im
    Übrigen auch nicht an Ermessensfehlern.

    BVerwG 6 C 7.24 – Urteil vom 06. März 2026

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