Sozialdatenschutz im Jobcenter? Fehlanzeige! Ein krasser Fall aus Brandenburg

Datenschutzrheinmain/ März 30, 2019/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Die Märkische Allgemeine berichtet am 29.03.2019 über einen besonders krassen Fall der Missachtung des Sozialdatenschutzes aus dem kommunalen Jobcenter Ostprignitz-Ruppin:

„A. K. schlief nach ihrer Nachtschicht als Einzelpflegekraft noch, als sie von ihrer Tochter geweckt wurde. Die Elfjährige wollte wissen, was das für ein Brief ist, von dem der Nachbar berichtet hatte und in dem nicht nur von ihrer Mutter, sondern auch von ihr die Rede war. Wer sich um sie kümmere, sie zur Schule bringt und mit ihr Hausaufgaben macht? … A. K. war verdutzt. Die 40-Jährige wusste bis dahin gar nicht, dass das Jobcenter Ostprignitz-Ruppin noch Fragen zu ihr hatte. Immerhin arbeitet K. seit August wieder… Noch mehr entsetzt ist der Rechtsanwalt darüber, dass die Behörde jetzt sogar eine unbekannte Anzahl von Nachbarn von A. K. und ihrem Ex… angeschrieben und zu einer ‚Zeugenbefragung‘ aufgefordert hat. Wohnen die zwei zusammen? Nutzen sie gemeinsam Küche, Bad und Schlafzimmer? … Der Anwalt hat sich sofort an die Landesdatenbeauftragte gewandt… Die Briefe an die Nachbarn seien schon ein starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte`‘, sagte am Freitag Astrid Oehme, die stellvertretende Sprecherin der Landesdatenbeauftragten… Die Landesdatenbeauftragte hält das Vorgehen des Jobcenters für ‚bedenklich‘ und will von der Behörde eine Stellungnahme fordern…“

Dem Landrat des Kreises Ostprignitz-Ruppin, Herrn Ralf Reinhardt (SPD) und dem Leiter des Jobcenters, Herrn Axel Schmidt sei dringend ein Blick in das Sozialgesetzbuch I und X empfohlen. In § 67a SGB X werden die Grundsätze der Datenerhebung benannt: „(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist… (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden 1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen … 2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt…“

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