Siemens-Betriebskrankenkasse fordert „eine aktuelle und vollständige Datengrundlage zu ihren Versicherten“ und „dass sie Diagnosedaten taggleich von den Leistungserbringern übermittelt“ bekommt

Gesunde_daten/ Oktober 4, 2021/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Telematik-Infrastruktur/ 2Kommentare

Das ist Kern eines Forderungskatalogs, den die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) am 22.09.2021, wenige Tage vor der Bundestagswahl, erhoben hat. Unter dem Titel Die Krankenkasse als Partner mündiger Patient*innen“ fordert die SBK, dass Rahmenbedingungen für eine optimale Begleitung der Versicherten durch die Krankenkasse“ geschaffen werden sollen. Zu diesem Zweck sollen

  1. Versicherte… ihrer eigenen Krankenkasse eine umfassende… Generaleinwilligung zur Beratung geben können“ und
  2. die Krankenkassen eine aktuelle und vollständige Datengrundlage zu ihren Versicherten“ erhalten. „Das bedeutet, dass sie Diagnosedaten taggleich von den Leistungserbringern übermittelt bekommen… und Versicherte ihnen Einblick in ihre elektronischen Patientenakte geben können…“

Der Einblick in die elektronische Patientenakte (ePA) ist für Krankenkassen gem. § 352 SGB V derzeit ausgeschlossen. Einsicht nehmen dürfen – Zustimmung der jeweiligen Versicherten vorausgesetzt – bereits jetzt aber eine große Zahl medizinischer und pflegerischer Fachkräfte und deren „berufsmäßige Gehilfen“:

  • Ärzt*innen und ihre „berufsmäßige Gehilfen“,
  • Zahnärzt*innen und ihre „berufsmäßige Gehilfen“,
  • Apotheker*innen und ihre „berufsmäßige Gehilfen“,
  • Psychotherapeut*innen und ihre „berufsmäßige Gehilfen“,
  • Gesundheits- und Krankenpfleger*innen,
  • Altenpfleger*innen,
  • Pflegefachkräfte,
  • Hebammen,
  • Heilmittelerbringer*innen und ihre „berufsmäßige Gehilfen“,
  • Ärzt*innen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, und ihre „berufsmäßige Gehilfen“,
  • Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin und Ärzt*innen, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen.

Darüber hinaus ist aber im § 345 SGB V bereits ein Einsichtsrecht der Krankenkassen in elektronische Patientenakten (ePA) normiert: Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen…“ In Klartext übersetzt: Krankenkassen dürfen mit Lockangeboten bereits jetzt ihre Versicherten dazu verführen, ihnen Einsicht in eine vorhandene ePA zu gewähren.

Was will die SBK noch mehr?

2 Kommentare

  1. B E S C H E I D
    Die […] wird gemäß Art.58 Abs. 2 lit. d) DSGVO angewiesen,
    das Zugriffsmanagement der elektronischen Patientenakte (ePA)so auszugestalten,
    dass Versicherte eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach §352 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) in den Zugriff
    sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze
    als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA
    barrierefrei erteilen („feingranulares Zugriffsmanagement“) können.
    Dies kann für Versicherte, die keine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts verwenden (Frontend-Nichtnutzer), insbesondere mittels der
    zentralen Infrastruktur der Leistungserbringer
    oder
    durch sonstige technische Einrichtungen bei den Leistungserbringern bzw.
    in Ihren Geschäftsraumen oder
    in Kooperation mit anderen Krankenkassen oder Stellen erfüllt werden.

    https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/AccessForAll/2021/2021_Musterbescheid-Gesetzliche-Krankenkasse.pdf?__blob=publicationFile&v=1

  2. Einkommensnachweise für die Krankenkasse

    Zu Zwecken der Beitragsermittlung oder der Überprüfung der Zuzahlungsbefreiung sind die Krankenkassen auf die Erhebung bestimmter Daten angewiesen. Doch nicht alles müssen die Versicherten preisgeben.

    https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/GesundheitSoziales/Allgemein/EinkommensnachweiseFuerDieKrankenkasse.html?nn=252136

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