Postident-Verfahren: Deutsche Post AG scannt Personalausweise

Datenschutzrheinmain/ September 28, 2016/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 2Kommentare

Die Postident-Verfahren sind Methoden der sicheren persönlichen Identifikation von Personen, die durch die Mitarbeiter der Deutschen Post AG vorgenommen wird. Die Verfahren wurden zur möglichst einfachen Gewährleistung der Auflagen des Geldwäschegesetzes eingeführt, welches Banken gesetzlich verpflichtet, die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festzuhalten. Das Postident-Verfahren wird auch als unpersönliche Legitimationsprüfung bezeichnet.

Die Deutsche Post hat kürzlich nach Informationen des schleswig-holsteinischen Juristen und Landtagsabgeordneten Dr. Patrick Breyer (Piraten) das PostIdent-Verfahren geändert. In den Filialen müssen Kunden jetzt nicht mehr nur ihren Ausweis vorzeigen. Vielmehr wird dieser gescannt und die elektronische Kopie für einen nicht näher bekannten Zeitraum gespeichert. Wie Breyer auf einem Blog berichtet, war er vor kurzem in zwei Postfilialen für das PostIdent. Dabei hätten ihn die Mitarbeiter nicht darüber informiert, dass sie seinen Ausweis scannen. Das habe er nur durch eine zufällige Bemerkung mitgebekommen.

In der Vergangenheit wurden in den Filialen der Deutschen Post AG die für die Identifizierung zwingend notwendigen Daten von den Ausweisen abgeschrieben. Die elektronische Speicherung der Ausweiskopien hält Dr.Breyer aus mehreren Gründen für unzulässig:

  • „Die Datenerhebung verstößt gegen das Erforderlichkeitsgebot und Datenminimierungsgebot im Datenschutzrecht, weil sie nicht erforderlich ist. Zur Feststellung der Identität einer anwesenden Person genügt die Einsichtnahme in den Ausweis und das Abschreiben der Daten (VG Hannover, 28.11.2013 – 10 A 5342/11).
  • Die Datenerhebung verstößt daneben auch gegen die §§ 14, 20 PAuswG (Gesetzesbegründung: „Weitere Verfahren z.B. über die optoelektronische Erfassung (’scannen‘) von Ausweisdaten oder dem maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.“)
  • Das Geldwäschegesetz ist in vielen Fällen nicht einschlägig. Die Deutsche Post scannt Ausweise unabhängig davon, ob dieses Gesetz anwendbar ist und der Kunde (z.B. Bank) überhaupt einen Ausweisscan wünscht.
  • Schließlich gilt eine Ausweiskopie zwar nach § 8 GwG und dem Rundschreiben der Bafin als Datenerhebung, jedoch ist es nicht erforderlich, wie die Post sowohl die Daten zu erheben (also abzuschreiben) als auch eine Kopie anzufertigen. Vielmehr genügt eine Aufzeichnung der Daten durch Niederschrift dem Geldwäschegesetz (vgl. Herzog, Geldwäschegesetz § 8, Rn. 11).
  • Das VG Hannover weist im Übrigen zurecht darauf hin, dass das Scannen und automatisierte Speichern mit der Möglichkeit der Weiterverarbeitung eine „andere rechtliche Qualität aufweist“ als die im GwG zugelassene Fotokopie. Daran ändert das Rundschreiben der Bafin nichts. Die Auskünfte oder Rundschreiben, auf die sich die Post beruft, haben keine Rechtsqualität und können Gesetzesrecht nicht ändern.“

2 Kommentare

  1. Das Geldwäsche-Gesetz (GwG) rechtfertigt nicht die >Anfertigung< einer Personalausweiskopie. Es legitimiert nur die Verwendung einer vorhandenen PA-Kopie, wenn sie nach anderem Recht rechtskonform angefertigt wurde. Das ist bisher nur für Handy-Verträge (Telekommunikationsgesetz) möglich.

    Roalnd Schäfer

  2. Und nun? 2023 und bei mir wurde auch ungefragt der Ausweis gescannt. Ohne Schwärzungsmöglichkeit. Datenschutz bei Null.
    Das Gesetz kann in den Müll, interessiert doch niemanden, wenn die Post alles scant und es nicht mal mitteilt.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*