Positionen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Digitalisierung im Gesundheitswesen und zur e-Patientenakte – aus Patientensicht kritisch betrachtet
- Positionen der KBV zur Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung
- Positionen der KBV zur elektronischen Patientenakte.
Erkennbar versucht die KBV, mit diesen Stellungnahmen auf die in den Wochen vor der Wahl erneut aufgebrochene Diskussion um die Zukunft der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) und die Zukunft der gematik zu reagieren und auf die Inhalte der Koalitionsvereinbarung im Bund Einfluss zu nehmen.
Für den Verein Patientenrechte und Datenschutz e. V. war dies Anlass, um diese Stellungnahmen einer Überprüfung zu unterziehen. Sie ist hier im Wortlaut nachlesbar.
Ein Auszug: „Der Verein Patientenrechte und Datenschutz e.V. vetritt den Standpunkt, dass jeder Versicherte die freie Wahl haben muss, ob er eine elektronische Patientenakte möchte, wieviele Akten er anlegt oder anlegen lässt und wo diese gespeichert werden sollen. Monopolistische Strukturen müssen verhindert werden. Es darf für Ärztin oder Arzt nicht offensichtlich sein, ob es ein, zwei oder keine elektronische Akte über die Patientin oder den Patienten gibt. Nur durch die unbedingt erforderliche Mitwirkung der Patientin oder des Patienten beim Identifizieren seiner oder ihrer Akte ist ein Recht auf keine verpflichtende, lebenslange Akte zu sichern. Daher muss es zulässig sein, dass eine Patientin oder ein Patient mehrere elektronische Patientenakten bei Anbietern eigener Wahl anlegen lässt. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Patientin oder Patient auch eine dezentrale digitale Akte auf einem eigenen Gerät nutzen kann. Die Gematik sollte nicht von den Verbänden im Gesundheitswesen kontrolliert werden, sondern eine staatliche Bundesanstalt sein. Sie sollte keine eigenen Betriebs-Aufträge vergeben, sondern Dienstleister kontrollieren und Produkte normieren. Als Anbieter von technischen Infrastrukturen sollten neben Privatunternehmen auch Krankenkassen, Ärzteverbände oder ihre Tochterunternehmen zugelassen werden.“