Polizei darf keine Fotos von Demonstrationen und Kundgebungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Datenschutzrheinmain/ September 17, 2019/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 2Kommentare

Zu diesem Urteil kam nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: 15 A 4753/18) . In einer Pressemitteilung vom 17.09.2019 ist zu lesen: Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen…Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war… In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr…“

Quelle: @JasperPrigge 17.09.2019

Jasper Prigge ist Rechtsanwalt und hat als solcher die beiden Kläger vor Gericht vertreten. Auf seiner Homepage hat er eine erste Bewertung des Urteils veröffentlicht.

2 Kommentare

  1. Augenwischerei.
    Die Polizei wird weiterhin filmen und ich weiterhin zu keiner offline Demonstration mehr gehen.

    1. Bedauerlich, dass Sie sich von Übergriffen der Polizei (und von Geheimdiensten) ins Bockshorn jagen lassen und Ihre Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit selber aufgeben.

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