Persönlichkeitsschutz im Internet – Dürfen Fotos einzelner Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden?

Datenschutzrheinmain/ August 9, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, praktische Tipps/ 0Kommentare

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.04.2016 (Aktenzeichen 16 U 251/15) festgestellt, dass auch die Teilnahme an einer Demonstration oder Kundgebung Dritten nicht das Recht gibt, Fotos einzelner Personen ohne deren Zustimmung  im Internet zu veröffentlichen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung:

  • Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden. (Abs. 28)
  • „…dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG). Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einerseits und dem Recht der Presse und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH aaO mit mwN.) anderseits… Auch in diesem Zusammenhang ist der Begriff des Zeitgeschehens weit auszulegen. Er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, nicht nur Vorgänge von historischer Bedeutung… Ausgehend vom Informationswert der Nachricht ist dabei für die Abwägung von maßgeblicher Bedeutung, ob der Berichtende eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt oder lediglich die Neugier der so Informierten oder andere Bedürfnisse befriedigt. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung…“ (Abs. 33)
  • „Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht…“ (Abs. 36)
  • „Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung hat gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers an seinem Bildnis im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Grundrechte gegeneinander hier zurückzutreten.“ (Abs. 37).

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