Oberverwaltungsgericht NRW stellt fest: Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22.06.2017
Die Süddeutsche Zeitung vom 22.06.2017 stellt in diesem Zusammenhang fest: „Ein IT-Unternehmen aus München hatte sich per einstweiliger Anordnung erfolglos an das Verwaltungsgericht Köln gewandt. Das OVG gab dem Antrag jetzt in der zweiten Instanz statt. Das Unternehmen bleibt damit bis zu einer Entscheidung über eine Klage am Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesnetzagentur vorerst von der Pflicht befreit. Der Beschluss aus Münster hat nach Aussage eines Gerichtssprechers keine grundsätzliche Auswirkung auf weitere anhängige Verfahren, gilt aber als wichtiger Fingerzeig.“
Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft erklärte am 22.06.2017: „Der unanfechtbare Beschluss des OVG macht klar: Die deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Europarecht. Sämtliche Zugangsprovider können nun die Befreiung von der Speicherpflicht gerichtlich erstreiten. Wir rufen die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu auf, nun bei ihren jeweiligen Anbietern Druck zu machen und zu verlangen, dass diese sich unverzüglich gegen die Vorratsdatenspeicherung zur Wehr setzen“. Damit haben nun auch andere Zugangsprovider gute Chancen, eine Aussetzung der Speicherpflicht gerichtlich zu erstreiten.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher ihren Provider direkt ansprechen und verlangen, dass ihr Anbieter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.