Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln: Polizei muss Videoüberwachungskameras während einer Demonstration / Kundgebung sichtbar abdecken
Der Anwalt der Kölner Bürgerrechtsgruppe Kameras-stoppen teilte am 13.03.2020 mit:
„Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag, den 12.3.2020 entschieden: Die Polizei Köln muss für eine Versammlung am Samstag, 14.3.2020 auf dem Wiener Platz die dort befindlichen Kameras der Videoüberwachung verhüllen. Damit soll sicher gestellt werden, dass von den Kameras keine einschüchternde Wirkung ausgehen kann. Diese hätten sie, wenn sie auf die Versammlung ausgerichtet wären, ohne erkennen zu können, ob sie in Betrieb sind oder nicht. Das Gericht hat also auch bei der stationären Videoüberwachung der Polizei anerkannt, dass nicht nur der Betrieb, sondern schon die Anwesenheit und Ausrichtung der Kameras auf die Versammlung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen, für die es keine rechtfertigende Rechtsgrundlage gibt. Insofern reicht die bisherige Versicherung der Polizei Köln, die Videoüberwachung während Versammlungen einzustellen, nicht aus. (VG Köln 20 L 453/20)
Der Gerichtsbeschluss ist so formuliert, dass er grundsätzliche Bedeutung für alle Versammlungen hat, die sich in videoüberwachte Bereiche begeben oder sich in ihnen befinden. Die Polizei wird zukünftig für alle Versammlungen ihre Kameras verhüllen müssen und zwar nicht erst auf Antrag, sondern von sich aus, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte, in diesem Fall an die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, gebunden ist.
Das Land NRW hat noch am selben Tag gegen den Beschluss des VG Köln mit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster reagiert. Das OVG hat die Beschwerde am 13.3.2020 zurückgewiesen (OVG NRW 15 B 332/20). Somit ist der Beschluss des VG Köln rechtskräftig und muss von der Polizei Köln umgesetzt werden.
Damit hat die Kampagne gegen die polizeiliche Videoüberwachung einen erfreulichen Etappensieg erreicht. Im Eilverfahren hat sie damit den Schutz zumindest von Versammlungen vor staatlicher Überwachung gestärkt. Nun warten wir auch auf Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im ersten Eilverfahren (VG Köln 20 L 2340/19) aus Anlass der Ausweitung der Videoüberwachung auf die drei Plätze Breslauer Platz, Ebertplatz und Neumarkt und im Klageverfahren (VG Köln 20 K 4855/18) gegen die polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum Kölns insgesamt. Hier geht es nicht nur um Versammlungen, sondern um das alltägliche Leben und die freie Entfaltung als Bürger*in und Individuum im öffentlichen Raum ohne staatliche Beobachtung und Speicherung.
Die Initiative kameras-stoppen.org ist Teil des Demonstrationsbündnisses am 14.3.2020 und hat das Eilverfahren zur Kameraverhüllung maßgeblich mitbetrieben…“
Initiative kameras-stoppen
Webseite: kameras-stoppen.org
Email: info [at] kameras-stoppen.org
Postadresse: Salierring 41, 50677 Köln
Spendenkonto: Verein gegen Videoüberwachung
IBAN: DE79 3705 0198 1934 9084 33
BIC: COLSDE33XXX
Verwendungszweck: Spende
Update 16.03.2020
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.03.2019:
„Das Polizeipräsidium Köln muss mehrere Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums am Wiener Platz dauerhaft installiert sind, während einer Versammlung am 14. März 2020 abdecken. Dazu hat das Verwaltungsgericht Köln die Polizei im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hat keinen Erfolg. Zur Begründung seines heute getroffenen Beschlusses hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kamerapräsenz stelle einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken. Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 15 B 332/20 (I. Instanz: VG Köln – 20 L 453/20 -)“