Oberverwaltungsgericht des Saarlands: Auch Speicherung allgemein zugänglicher Daten kann einen Datenschutzverstoß darstellen, wenn die Daten für unerlaubte Telefonwerbung genutzt werden sollen

Datenschutzrheinmain/ September 30, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Saarland) hat mit Beschluss vom 10.09.2019 (Aktenzeichen: 2 A 174/18) entschieden, dass ein Datenschutzverstoß auch dann vorliegt, wenn lediglich allgemein zugängliche Daten gespeichert werden, um dies Daten für unerlaubte Telefonwerbung zu nutzen.

Was war dem voraus gegangen:

Die Klägerin ist europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig. Sie akquiriert Kunden, indem sie die Kontaktdaten von Zahnarztpraxen und Zahnlaboren, d.h. Name und Vorname des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen, wie z.B. den Gelben Seiten, ausfindig macht und in einer Datenbank zu eigenen geschäftlichen Zwecken speichert. Danach erfolgt anhand dieser Daten eine telefonische Ansprache der Zahnarztpraxen und Dentallabore, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Edelmetalle an die Klägerin verkaufen möchten, wobei nach Angaben der Klägerin in dem ersten Telefonanruf deren Dienstleistung und bei Interesse auch das mögliche weitere Prozedere erläutert werden.

Aufgrund der Eingabe eines Zahnarztes wurde der Datenschutzbeauftragte des Saarlands auf diese Geschäftspraxis aufmerksam. In der Folge forderte er die Klägerin zur Darstellung des Prozesses der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke auf. Nach entsprechender Korrespondenz sowie Erörterung und Anhörung ordnete der Datenschutzbeauftragte des Saarlands mit Bescheid gegenüber der Klägerin an, die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen einzustellen, sofern keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit dem Betroffenen besteht. Darüber hinaus wurde die Löschung der für o.g. Zweck erhobenen und gespeicherten Daten angeordnet. Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der genannten Frist nachkommt, wurde unabhängig voneinander jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 € angedroht.

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat das Vorgehen des Datenschutzbeauftragten des Saarlands als rechtmäßig bewertet und die Klage zurückgewiesen. Das Urteil ist hier im Wortlaut nachlesbar.

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