Oberverwaltungsgericht des Saarlands: Auch Speicherung allgemein zugänglicher Daten kann einen Datenschutzverstoß darstellen, wenn die Daten für unerlaubte Telefonwerbung genutzt werden sollen

Datenschutzrheinmain/ September 30, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Saarland) hat mit Beschluss vom 10.09.2019 (Aktenzeichen: 2 A 174/18) entschieden, dass ein Datenschutzverstoß auch dann vorliegt, wenn lediglich allgemein zugängliche Daten gespeichert werden, um dies Daten für unerlaubte Telefonwerbung zu nutzen. Was war dem voraus gegangen: Die Klägerin ist europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig. Sie akquiriert Kunden, indem sie

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