Landgericht München: Keine Videoüberwachung in einem Wohnhaus ohne Zustimmung ausnahmslos aller Mietparteien
Das Landgericht München I hat mit einer Entscheidung vom 07.06.2022 (Aktenzeichen: 14 S 2185/22) ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt, wonach Videoüberwachung in einem Wohnhaus nur zulässig ist, wenn ausnahmslos alle Mietparteien dieser Überwachungsmaßnahme zustimmen.
In einem Mehrfamilienhaus mit rund 70 Parteien war es immer wieder zu Verstößen gegen die Hausordnung gekommen. Unter anderem wurde Müll nicht korrekt entsorgt, fremde Personen hielten sich im Hauseingang auf. Mehr als 90 Prozent der Parteien sprachen sich deswegen für eine Videoüberwachung aus. Daraufhin wurden im Haus fünf Kameras angebracht, auf die Überwachung wurde mit Schildern hingewiesen. Eine Mieterinklagte dagegen und forderte die Beseitigung der Videoüberwachungskameras. Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und stellt in den Leitsätzen seines Urteils fest:
- „Hält eine Videokamera fest, welche Personen den Eingang zu einem Mehrparteienhaus mit ca. 70 Mietparteien passieren und das Anwesen betreten, so tangieren die dadurch möglichen mittelbare Rückschlüsse auf den Empfang von Besuchern das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Mietpartei…
- Das Interesse von weit über 90 % der Bewohner eines Mehrparteienhauses an der Installation einer Videokamera muss hinter dass das fehlende Einverständnis eines Mieters zurücktreten.
- …
- Als Reaktion auf eine unsachgemäße Müllentsorgung durch Bewohner eines Anwesens und die hiermit einhergehenden Geruchsbelästigungen, Vermüllungen und Ungezieferbefall sind regelmäßige Kontrollen eines Hausmeisters geeignet und als milderes Mittel gegenüber einer Videoüberwachung ausreichend.
- Die präventive Wirkung einer Anbringung von Kameras in Bezug auf die Begehung von Straftatbeständen wie z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung rechtfertigt keinen Schluss auf die Verhinderung schwerwiegender Beeinträchtigungen, wenn sich bisherige Straftaten im Wesentlichen als lediglich geringfügig oder gar bagatellhaft darstellen und bloß gelegentlich auftraten…“