Landgericht Mosbach stellt fest: Es besteht Auskunftspflicht über die Herkunft von Daten – auch im Falle missbräuchlicher Nutzung personenbezogener Daten durch Dritte

Datenschutzrheinmain/ April 16, 2020/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Nachdem ihm ein Betrugsfall (durch Identitätsdiebstahl) mit seinen personenbezogenen Daten bekannt wurde, hat ein Mann bei dem Unternehmen, das von diesem Betrug ebenfalls betroffen war, eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt.

Trotz eines rechtskräftigen Urteils hat das Unternehmen eine Auskunft weder inhaltlich korrekt noch vollständig erteilt. Deshalb verhängte das Amtsgericht Wertheim mit einem weiteren Beschluss vom 12.12.2019 (Aktenzeichen: 1 C 66/19) ein Zwangsgeld. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs stellte das Amsgericht fest: “Eine Auskunft über personenbezogene Daten umfasst grundsätzlich auch die Auskunft darüber, welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass ein Name und dass ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasst also – soll sie vollständig sein – nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden.“

Das beklagte Unternehmen legte gegen diese Entscheidung erfolglos Beschwerde beim Landgericht Mosbach ein. Mit Beschuss vom 27.01.2020 (Aktenzeichen: 5 T 4/20) machte das Landgericht deutlich, dass auch im Falle eine Identitätsdiebstahls ein Anspruch auf vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht. In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht: „… verlangt Art. 15 Absatz 1 lit. g stets die Auskunft über ‚alle verfügbaren Informationen über die Herkunft‘ der Daten. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden… Angaben zur Quelle haben auch die Mittel zu benennen, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden…“

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