Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zieht wg. Streit um Videoüberwachung vor Gericht

CCTV-NeinDanke/ Februar 9, 2019/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0Kommentare

Auch wenn Heinz Müller, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern keine grundsätzlichen Einwände gegen die polizeiliche Videoüberwachung in der Landeshauptstadt Schwerin hat: Die Auseinandersetzung darum ist bemerkenswert und wird Auskunft darüber erteilen, wie die (tw. neuen) Rechte der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 58 DSGVO von der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertet und ausgestaltet werden.

Nachstehend veröffentlichen wir Auszüge aus der Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten vom 08.02.2019: 

„Wir wollen die Videoüberwachung auf dem Marienplatz in Schwerin nicht generell verbieten. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Dazu gehört aber auch die Sicherheit ihrer Daten“, erklärt Heinz Müller, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Aber, so Müller: „Beim Thema Datenschutz gelten dabei für Behörden die gleichen Gesetze wie für Unternehmer oder Krankenhäuser. Eine Regel lautet: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss von Anfang an sicherstellen, dass niemand unberechtigt auf die Daten zugreifen oder diese verändern kann. ‚Genau das kann bei der Videoüberwachung auf dem Marienplatz jedoch gerade nicht gewährleistet werden.'“, kritisiert er. „Da die nach Europarecht verbindlichen Anordnungen des Datenschutzbeauftragten für mehr Sicherheit der Videoüberwachung bisher nicht befolgt wurden,“ bleibt lt. Müller „nur eine gerichtliche Auseinandersetzung. Gestern Abend wurde bei Gericht ein Antrag gestellt, dass die derzeit unverschlüsselte Bildübertragung bei der Videoüberwachung auf dem Marienplatz in Schwerin untersagt werden soll.“

Weitere Informationen zu den Auseinandersetzungen um die polizeiliche Videoüberwachung finden Sie hier und hier.

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