Landesarbeitsgericht Hamm (NRW): Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Schadensersatz für unvollständige Datenauskunft!

Datenschutzrheinmain/ August 13, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Landesarbeitsgericht Hamm (NRW) hat mit Urteil vom 11.05.2021 (Aktenzeichen: 6 Sa 1260/20) ein Unternehmen dazu verurteilt, auf der Grundlage des Art. 82 DSGVO einer ehemaligen Beschäftigten 1.000 Schadensersatz zu zahlen.

Die Vorgeschichte: Die Klägerin hatte einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gestellt. Darin hatte sie eine Auskunft nach der „Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf sämtliche bei Ihnen gespeicherten Daten, insbesondere die Daten der Arbeitszeiterfassung“ geltend gemacht. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO müssen Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsantrags beantwortet werden. Das beklagte Unternehmen lies sich aber sieben Monate Zeit dafür. Erst dann übersandte das beklagte Unternehmen der Klägerin Stundenzettel sowie Stundennachweise. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits nahm die Klägerin die Reaktion des Unternehmens auf ihren Auskunftsantrag zum Anlass, immateriellen Schadensersatz fordern.

Das Urteil: In Bezug auf diesen Schadensersatzanspruch sprach das LAG Hamm der Klägerin ein Schmerzensgeld i. H. v. 1.000 zu. Das Unternehmen habe seiner Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin nicht entsprochen. Es habe zwar (deutlich verspätet) Arbeitszeitnachweise übersandt, aber keine Auskunft darüber erteilt, ob und zu welchem Verarbeitungszweck (Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO) und nach welchen Kategorien (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO) es Daten der Klägerin verarbeitet habe.

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