Krankenversicherungskarten auch 2014 weiter gültig: Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe zur Korrektur wahrheitswidriger Behauptungen aufgefordert

Datenschutzrheinmain/ Januar 7, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 9 comments

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat sich am 08.01.2014 in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gewandt und ihn aufgefordert, wahrheitswidrige Informationen zur Gültigkeit der Krankenversichertenkarten auf der Homepage seines Ministeriums zu korrigieren. Denn auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums ist auch am 08.01.2014 noch folgende falsche Information nachlesbar: „… dass die Krankenversichertenkarte nach dem 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit als Nachweis für die Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher Leistungen verliert. Dies gilt auch, wenn auf der Krankenversichertenkarte ein anderes Gültigkeitsdatum aufgedruckt ist.“ – siehe http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/elektronische-gesundheitskarte/fragen-und-antworten.html.

Seit Ende September 2013 wurde mit einer Medienkampagne – gesteuert durch den GKV-Spitzenverband – die wahrheitswidrige Behauptung in die Welt gesetzt, dass die bisherigen Krankenversicherungskarten, unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum, am 01.01.2014 ausnahmslos ihre Gültigkeit verlieren würden. Der Zweck der Übung: Millionen von Versicherten, die bisher die Abgabe eines Fotos für die elektronische Gesundheitskarte (eGk) verweigerten, zu verunsichern und zu einer Verhaltensänderung zu zwingen. Lediglich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und ihre Mitgliedsverbände sowie engagierte GegnerInnen der eGk wie die Aktion „Stoppt die E-Card“ (http://www.stoppt-die-e-card.de/) haben dieser Fehlinformation widersprochen; konnten aber den Mainstream der veröffentlichten Meinung nicht ausreichend korrigieren. In Folge der bewussten Fehlinformation wurden auch tausende engagierte GegnerInnen der eGk massiv verunsichert.

Der GKV-Spitzenverband hat wenige Tage vor Weihnachten eine korrigierte Erklärung zur Diskussion um die Gültigkeit der noch nicht abgelaufenen Krankenversicherungskarten abgegeben. Diese seien auch über den 1. Januar 2014 hinaus anwendbar (Zitat: „Wir wollen nicht, dass Personen, die aus welchem Grund auch immer nach dem Jahreswechsel lediglich über eine alte Krankenversichertenkarte verfügen, bei der Behandlung in der Arztpraxis ein Problem bekommen“).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bereits am 22.10.2013 in einer Stellungnahme richtigerweise mitgeteilt, dass die Krankenversichertenkarte „sowohl nach dem 1. Januar 2014 als auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter in den Praxen verwendet werden“ kann.“ – siehe http://www.kvhessen.de/kvhmedia/Downloads/Mitglieder/Abrechnung_Honorar/KBVinfo_eGK_Abl_KVK_2013_10_22.pdf.

Die Forderung der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main an den Bundesgesundheitsminister lautet daher: Diese Information sollte auch auf der Homepage Ihres Ministeriums nachlesbar sein!

Das Schreiben an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe vom 08.01.2014 ist hier im Wortlaut nachlesbar: B-2014.01.08 an bundesgesundheitsministerium

9 Comments

  1. Oh, schneller wie das Internet erlaubt, Brief vom 8.1.2014 – nur heute sind wir doch noch erst beim 7.1.2014 – oder ??? Welches NEULAND habt Ihr denn heute betreten – FUTUREWORLD ???

    schönen Start in 2014…so schnell fliegt kein Glücks-Schwein…:-)))

    1. Sorry, nach dem Aufstehen versehentlich 2 Kalenderblätter abgerissen…

  2. warum fordert ihr den neu gebackenen Minister nicht auch gleich zu einer Kurskorrektur auf – die Forderung kann nur lauten, weg mit der eGK!!!
    Habe nun zum 3. Mal Widerspruch eingelegt und es wurde mir mitgeteilt, dass mein Widerspruch an den Widerspruchsausschuss der KK weitergeleitet wird.
    Mir ist schon jetzt klar, wie das ganze ausgehen wird und ich werde daher gezwungen sein, bald dieses Foto einzureichen damit ich die Karte mit diesem „Big Brother Chip“ bekommen werde.
    Na toll – so kann Widerstand gegen dieses *Überwachungssystem auch untergraben werden. Leider habe ich nicht das Glück, nur einmal im Jahr zum Arzt zu müssen

    1. @ES: Warum tun Sie sich diesen Stress mit einem Widerspruch überhaupt an? Sie sind gesetzlich und sanktionsmäßig gem. § 291 SGB V überhaupt nicht verpflichtet ein Bild von sich einzuschicken. Diese Aufforderung ein Bild einzuschicken ist nämlich kein Verwaltungsakt (VA), demnach braucht man auch überhaupt kein Bild einzuschicken. Oder haben Sie bei dem betreffenden Schreiben Ihrer KK eine Rechtsmittelbelehrung vorgefunden? Oder ist Ihnen ein Fall bekannt, wonach irgendeine KK einen Versicherten per Gerichtsbeschluss gezwungen hat ein Foto einzusenden? Es gibt ja noch nicht einmal eine Identitätsprüfung seitens der KK bzgl. des Fotos, obwohl die KK seitens der gematik dazu verpflichtet wäre. Näheres siehe hier: http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/194-Gehoert-das-Einsenden-eines-Passbildes-zu-den-gesetzlich-definierten-Mitwirkungspflichten-der-Versicherten-Ein-juristischer-Kommentar.html

  3. ja, das ist voll OK, auf die Frage nach Rechtsmitteln und Paragrafen, hat meine DAK die Konversation eingestellt…trotzdem frage ich mich genauso, was kommt noch in diesem Jahr und was speziell ab Oktober, irgendwelche Terminverschiebungen bis auf 2015 – oder wird Gröhe „drakonische Anordnungen“ treffen – sowohl bei eGK, wie auch bei Spenderausweisen, vielleicht versuchen die bisherigen freiwilligen Verfahren umzudrehen, bei Spendern z.B. die Spenderpflicht einzuführen, Widerspruchslösung, wenn man nicht widerspricht, wie in 3/4 der EU ???
    gebt mal nen Tipp ab…

    1. Was die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 22.10.2013 mitteilte (siehe im Beitrag oben) hat – bezogen auf das Datum 1. Januar 2014 – seine Richtigkeit bewiesen. Ich gehe davon aus, dass die Erklärung der KBV, dass die Krankenversichertenkarte auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter verwendet werden, ebenso zutreffend ist. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass Monat für Monat im kommenden Jahr und den Folgejahren vermutlich jeweils tausende eGk-Gegner/innen in die Situation geraten, eine ungültige Krankenversichertenkarte zu haben und damit unter Druck geraten. Deshalb muss die politische Auseinandersetzung mit der Forderung „Stoppt die E-Card“ auch 2014 fortgesetzt werden.

      1. Wieso sollten denn dann diese eGK GegnerInnen nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Versichertenkarten unter Druck geraten? Sie holen sich ganz einfach gem. §19 Abs. 3 des BMV-Ä (Bundesmanteltarifvertrags Ärzte vom 01.10.2013) entweder den sogenannten „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ (der gute alte Behandlungsschein=Ersatzverfahren) oder eine vorsorglich von ihrer KK ausgestellte Mitgliedsbscheinigung (§3 VVG) als Anspruchsberechtigung. Beides reicht aus, um rechtlich seinen Anspruch auf Sachleistungen durch die KK gegenüber dem Arzt nachzuweisen. Dieser Versicherungsanspruch hängt nämlich ganz und gar nicht von irgendeiner Karte ab, sondern ausschließlich von der KrankenkassenMITGLIEDSCHAFT, die sich auf die betreffenden Zahlungen der Sozialbeiträge begründet. http://www.die-krankheitskarte.de/

  4. @Wo:

    Ihre Argumentation ist richtig und nachvollziehbar: Wer über keine gültige Krankenversicherungskarte verfügt dem bleibt der Weg offen, der in § 19 Abs. 3 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) eröffnet ist, nämlich einen „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ (das ist im Prinzip der alte Krankenschein) zu beantragen. Wir haben über dieses Verfahren informiert: http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/10/04/gilt-ab-januar-2014-nur-noch-die-elektronische-gesundheitskarte-eine-anfrage-an-die-gkv/

    Nach Erfahrungen von Mitgliedern der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, aber auch nach Informationen die uns von anderen eGk-Gegner/innen zugingen, setzen viele Krankenkassen Versicherte ohne eGk und ohne gültige Krankenversicherungkarte aber dadurch unter Druck, dass sie „papiergebundene Anspruchsnachweise“ immer nur für einen Tag / einen Arztbesuch ausstellen und nicht für ein Quartal. Ich habe selbst eine Versicherte ohne gültiige Krankenversicherungskarte zu ihrer Krankenversicherung begleitet und wir erhielten dort genau diese Auskunft.

    Andere Krankenkassen verlangen gar, dass die Sprechstundenhilfe aus der Praxis heraus bei der Krankenkasse anruft, um einen „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ anzufordern, der dann von der Krankenkasse per Fax oder Mail direkt an die Arztpraxis versandt wird.

    In all diesen Fällen empfiehlt es sich, sich sofort beim Bundesversicherungsamt (der Aufsichtsbehörde für Kranken- und Pflegekassen) über die Praxis der jeweiligen Krankenkasse zu beschweren. Kontaktdaten des Bundesversicherungsamts haben wir auf unserer Homepage unter http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/15/telefonterror-der-krankenkassen-in-sachen-elektronische-gesundheitskarte-abwehren/ veröffentlicht.

    Es gibt nach den uns vorliegenden Rückmeldungen aber auch Kassen, die einen „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ für Arzt und Zahnarzt für das neue Quartal unaufgefordert am Ende des Quartals per Post zusenden oder eine unbefristet gültige Mitgliedsbescheinigung ausstellen, die alle erforderlichen Daten gem. § 291 SGB V enthält.

    Das düfte auch die Praxis sein, die dem § 19 Abs. 3 BMV-Ä am ehesten gerecht wird. Aber viele Krankenkassen verlassen sich leider – das wird auch an der Desinformationspolitik des GKV-Spitzenverbands in den letzten Monaten deutlich – auf ihre wirtschaftliche Macht, die Rückendeckung durch die Politik auf Bundesebene und die Unsicherheit vieler Versicherter und probieren mit der Brechstange des Rechtsbruchs,Gegner/innen der eGk mürbe zu machen.

  5. Bei einem Zahnarztbesuch gilt im Grunde das gleiche o.a. Procedere, da im eigenen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z vom 12.06.2013) im §8 Abs. 2 – analog zum BMV-Ä – geregelt ist, dass es neben der Krankenversichertenkarte (erstaunlicherweise ist hier nicht von der eGK die Rede) auch die Möglichkeit gibt, seine Anspruchsberechtigung „auf andere Weise nachzuweisen“. Allerdings muss man im Gegensatz beim BMV-Ä (hier gilt die Frist für die Rückerstattung zum Quartalsende) beachten, dass der Vertragszahnarzt bereits nach einer direkten 10 Tagefrist aus dem Schneider wäre. http://www.zahnaerzte-hh.de/download-center.html?tx_hnsecuredownload_pi2%5Baction%5D=searchSubmit

Leave a Comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*