Krankenversicherungskarte: Erste Erfahrungen bei Arztbesuchen im Jahr 2014

Datenschutzrheinmain/ Januar 6, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 14Kommentare

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main  möchte mit diesem Beitrag ein Forum für Erfahrungsaustausch und Rückmeldungen

  • zum Umgang von Ärztinnen und Ärzten mit gültigen Krankenversicherungskarten und
  • für Menschen ohne gültige Krankenversicherungskarte und ohne eGk

bieten. Wir veröffentlichen nachstehend in anonymer Form Rückmeldungen, die bei uns eingingen.

1.

„… ich habe im neuen Jahr bereits meine alte KVK (gültig bis 6/14) eingesetzt – ohne jede Beanstandung durch meinen Arzt!“

2.

„Sehr geehrte Damen u. Herren, ich habe heute mit meiner abgelaufenden Versicherungskarte einen Behandlungsschein für meine Ärzte beantragt, welche ich problemlos erhielt. Gleichzeitig habe ich meiner Krankenkasse den Widerspruch (Gek Barmerersatzkasse) vorgelegt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass der Widerspruch angenommen u. bearbeitet wird, jedoch würde ich damit keinen Erfolg haben, da es höchst richterlich u. gesetzlich entschieden wurde, dass die Gesundheitskarte ihre Gültigkeit besitzt und somit zukünftig keinen Erfolg habe, mich dagegen zu wehren. Die Frage stellt sich nun für mich, wie ich mich nach der schriftlichen Ablehnung verhalten soll. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir dazu Hilfe leisten könnten.“

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14 Kommentare

  1. Ja, es klappte bei mir auch. Typische Argumentationsschlachten, die man sonst bei den
    vorherigen Umsetzungen von vermeintlichen Verbesserungen erlebt hatte, blieben auffällig
    erkennbar weg. Dies waren:
    – Behandlungsschein als Ersatz für einen anderen Versicherungsnachweis,
    – Praxisgebühr,
    – Zuzahlungen,
    – Leistungsreduzierung gewichtiger und gesellschaftlich aktzeptierter Vorsorge- und
    Präventionsmaßnahmen.
    Daher gehe ich davon aus, dass weniger die Rückschritte mit der neuen Karte aktzeptieren,
    wie versucht wird mit überteuerten Werbe- und Marketingmaßnahme uns einzureden. Genau
    genommen bezahlen dies wir selber mit unseren Beiträgen solidarisch und könnten durchaus
    ausgebaut werden. Daher immer schön die Krankenkassen wechseln, wenn wieder diese
    Werbeheftchen ohne ernsthafte Vorzüge eintreffen. Meine Karte ist noch bis 2017 gültig!

  2. Krankenkassen geben endlich zu: Alte (gültige) Versichertenkarten weiter nutzbar
    Der GKV-Spitzenverband hat kurz vor Weihnachten endlich eine korekte Erklärung zur Diskussion um die Gültigkeit der noch nicht abgelaufenen Krankenversicherungskarten abgegeben. Diese seien auch über den 1. Januar 2014 hinaus anwendbar.
    Weitere Infos unter http://www.stoppt-die-e-card.de/

  3. Meine alte noch gültige Karte wurde kommentar- und anstandslos akzeptiert.

  4. Ich habe schon seit Monaten keine gültige Krankenversicherungskarte. Eine eGk will ich nicht.

    Nach einigem Hin und Her, auch einer Beschwerde beim Bundesversicherungsamt, hat mir meine Krankenkasse eine generelle Versicherungsbestätigung ausgestellt. D.h. die gilt das ganze Jahr über. Sie haben sich aber geweigert, mir erneut eine Krankenversicherungskarte auszustellen.

    In den Arztpraxen habe ich bisher positive Erfahrungen gemacht wenn ich diese Bescheinigung vorlege. Es entspinnt sich dann auch ein kurzes Gespräch, das andere Patienten mitbekommen. Ich sage dann daß das Projekt Milliarden kostet. Auch die Helferinnen sind Kassenpatientinnen. So hat man zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.

    1. Hallo Angelique, kannst du mir den Link zum Bundesversichertenamt nennen? Es wäre eventuell eine Hilfe o. Alternative für mich. Mit besten Grüßen u. Dank im Voraus.

      1. Bundesversicherungsamt
        Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn
        Telefon: (0228) 619-0 (Mo-Do 9.00 – 15.00 Uhr; Fr 9.00 – 14.00 Uhr)
        Fax: (0228) 619-1870
        E-Mail: poststelle@bva.de
        http://www.bundesversicherungsamt.de/

  5. Gestern wurde meine alte Karte NICHT akzeptiert (nicht lesbar), Gültig bis 12/2014. Ich bin entsetzt!

  6. War gestern beim Zahnarzt und heute beim Arzt. Alte KVK wurde anstandslos eingelesen.
    Gültig bis 2017.

  7. Ich erhielt am 11.01.2014 eine Rückantwort von der Barmer-GEK, in der mein Widerspruch abgelehnt wurde mit einem zusätzlichen Informationsschreiben, indem unter anderem zu lesen ist: Sollte ich generell die eGk ablehnen, können mir ärztliche Leistungen zukünftig in Rechnung gestellt werden u. dass die Wahl der Kostenerstattung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen u. der Satzung der Barmer GEK mit nicht unerheblichen Eigenanteilen an mich verbunden sein können.

    Ich bin Frührentner mit einem Einkommen, das gerade mal etwas über dem Grundhilfesatz liegt, nicht in der Lage in Vorleistung zu gehen.
    Dennoch möchte ich nicht gleich aufgrund des Drucks u. möglicher Sanktionen seitens der Barmer die „Flinte ins Korn werfen“.
    Daher bin ich auf Informationen u. Hilfe angewiesen, (auch wenn ich die aktuellen Beiträge der „stoppt-die-eGk“) verfolge.

    Mit freundlichen Grüßen

  8. mir wurde anfang des jahres (ca. 07.01.14) von meinem arzt gesagt, ich müsse mir langsam die egk besorgen, da z. zt. nur eine übergangsphase laufe und meine alte karte (gültig bis 12/16) nicht mehr lange gültig wäre. was ist denn bitte davon zu halten ? was ist denn nun gesetzlich faKt ? muss ich mir solch eiinen behandlungsschein ausstellen lassen ?

    1. Hallo,

      Ihr Arzt ist entweder der monatelangen Desinformations-Kampagne der GKV und der Mehrzahl der Krankenkassen auf den Leim gegangen; oder er ist (andere Zuschriften an uns scheinen dafür ein Indiz zu sein), von einer oder mehreren Krankenkassen zielstrebig angesprochen und fehlinformiert worden.

      Weisen Sie Ihren Arzt auf folgende Information hin:

      Mit Datum 01.01.2014 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Homepage erklärt:
      „Telematik – KVK-Daten können weiterhin verarbeitet werden
      Ab dem 1. Januar 2014 wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Standard in Deutschland sein. Sollten trotzdem Patienten mit einer alten Krankenversichertenkarte (KVK) in die Praxis kommen, weil sie noch keine eGK erhalten haben, können diese wie gewohnt behandelt werden. Die alten KVK sind weiterhin gültig.Moderne Lesegeräte können beide Kartentypen einlesen und die Praxissoftware kann Daten beider Kartentypen verarbeiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) bereits informiert, dass dies weiterhin sichergestellt werden muss.Die eGK betrifft nur die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Sonstige Kostenträger wie die Polizei und die Private Krankenversicherung geben weiterhin KVK aus und keine eGK. Damit die Praxen alle Karten einlesen können, wird die Verarbeitung der KVK-Daten auch künftig durch das PVS unterstützt.“ (siehe http://www.kbv.de/44227.html).

      Diese Information entspricht auch den Regelungen in § 19 Bundesmantelvertrag – Ärzte, der zwischen der GKV (Gesamtverband der Krankenkassen) und der KBV im September 2013 abgeschlossen wurde. Dort heißt es in § 19 Abs. 2: “Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen. Für diesen Fall ist das Nähere zur Gestaltung und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte sowie zu einem Ersatzverfahren in Anlage 4 geregelt. Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte in diesem Vertrag gelten entsprechend. Bei Befristung der Versichertenkarte ist das Gültigkeitsdatum vom Vertragsarzt zu beachten.” Auch diese Information können Sie hier überprüfen: http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/aerztliche_versorgung/bundesmantelvertrag/bundesmantelvertrag.jsp.

      Im Ergebnis: Sie können Ihre gültige Krankenversichertenkarte bis 31.12.2016 nutzen und haben als Gegner/in der eGk noch fast 3 Jahre Jeit, gemeinsam mit Anderen den politischen Widerstand gegen die eGk zu entwickeln mit dem Ziel, dass die Politik diese Datenkrake wieder platt macht.

      Beim Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) ist das auch gelungen…

  9. Anfang diesen Jahres mit meiner Versichertenkarte (gültig bis Mitte 2015) ohne Probleme beim Hausarzt gewesen, dort eine Überweisung für den Facharzt bekommen, zu Beginn dieser Woche dann dorthin gegangen; Überweisung und Versichertenkarte wurden problemlos akzeptiert resp. eingelesen.
    Hatte allerdings vorbeugend für den Fall einer entsprechenden, eventuellen Diskussion die betreffenden Verlautbarungen (KBV Dr. Andreas Köhler s.o. und die entscheidenen Paragraphen des BMV-Ä vom 01.10.2013 §13 Abs. 1 + 2, § 18 Abs. 8.1, § 19 Abs. 1 – 3 und Anlage 4 a, Anhang 1, 2.1 in Kopie dabei … Für eine Zahnarztbehandlung soll man aus dem BMV-Z vom 12.06.2013 noch ergänzend den § 8 Abs. 1 + 2 mitnehmen.

  10. Also zu meinen Bedauern, bin ich weder bei meinem Hausarzt noch bei meiner Hautärztin diese Woche angenommen wurden, beide lehnten ab (bin ja nur Stammkunde ^^), weil kein neue Karte mit Passbild. Dürften die nicht mehr annehmen und würde das Lesegerät auch nicht mehr erkennen die Karte bla bla blub … kurz man bezahlt Beiträge und bekommt doch keine Leistung mehr.

    Wo kann man denn darüber eine Beschwerde einreichen?

    1. Diese Auskünfte sind ausgemachter Blödsinn, da diese Lesegeräte neben den Karten der GKV-Versicherten mit Foto auch die Karten von Privatversicherten, Polizeibediensteten und Bundeswehrangehörigen, soweit diese Privatpatienten sind, auch ohne Foto einlesen können.
      Fragen Sie mal Ihre Ärzte mit einem Zeugen (!) nach der Rechtsgrundlage gem. SGB V, warum Sie als nachweislich Krankenversicherter nicht behandelt werden.
      Verweisen Sie Ihre Ärzte schriftlich (ausdrucken und mitnehmen) auf den §19 Abs. 1 – 3 des BMV,
      Beschweren könnten Sie sich (immer schriftlich) beim Bundesversicherungsamt in Bonn (das votiert allerdings eher die eGK) und/oder bei der betreffenden Ärztekammer.
      Begleitend würde ich Ihre KK schriflich (!) davon unterrichten und um die Zusendung einer Versicherungs – resp. Mitgliedsbescheinigung bzw. des besagten papiergebundenen Anspruchsnachweis gem. §19 Abs. 3 des BMV – Ä. bitten.
      Solange Ihre alte Versichertenkarte noch gültig ist, brauchen Sie diesen Anspruchsnachweis nicht.
      Sollte sich Ihre KK quer stellen, stellen Sie dieser vielleicht vorab in Aussicht, sich im Rahmen eines Antrags auf Anordnung eines Einstweiligen Rechtsschutz (ER) an das für Sie zuständige Sozialgericht gem. §86b i.V. mit §13-15 SGB zu wenden.
      Die betreffenden Ärzten würde ich ggfs. mit dem Hinweis auf eine Anzeige motivieren.
      Ich werde übrigens seit dem 01.01.2014 auch noch mit meiner bis weit in 2015 gültigen Versichertenkarte ohne Probleme behandelt; d.h.. das Einlesen etc. klappt ohne Probleme.

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