Jobcenter Frankfurt: Neuer Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt
Das Jobcenter Frankfurt unterliegt als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Frankfurt den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG).
Ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, das schon wiederholt IFG- Anfragen an das Jobcenter Frankfurt richtete, hat am 18.04.2019 eine neue Anfrage gestartet. Nachstehend der wesentliche Inhalt:
„… mir wurde dieser Tage bekannt, dass das Jobcenter Frankfurt am Main auf Grund einer Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt eine neue Arbeitsanweisung im Bezug auf die Übernahme von Fahrtkosten bei Bewerbungsgesprächen innerhalb des Stadtgebiets von Frankfurt erlassen haben soll. Sollte diese Information richtig sein, bitte ich um Überlassung des Wortlauts dieser Arbeitsanweisung (ggf. auch den Wortlaut der Anlagen zu dieser Arbeitsanweisung). Bei dieser Gelegenheit möchte ich daran erinnern, dass mein Informationsanspruch im Bezug auf Arbeitsanweisungen zu den Themen
- Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II und die dabei zu beachtenden Fristen,
- Umgang mit akut mittellosen AntragstellerInnen,
- Entgegennahme und Bearbeitung von Unterlagen, die AntragstellerInnen persönlich abgeben oder die sie dem Jobcenter zusenden,
- Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten (KdU),
- Umgang mit Wohnraumbeschaffungskosten (Kaution / Wohngenossenschaftsanteil),
- Verfügbarkeit und Nutzung von Dolmetscherdienstleistungen,
- Hausverbotsregelung(en) und
- die Tätigkeit der Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters und die dabei zu beachtenden Fristen,
bisher (nach Ihrer Mail vom 14.12.2017) noch nicht befriedigt wurde…“
Ein Dokument, das deutlich macht, wie zäh das Jobcenter Frankfurt versucht, seine Pflichten aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu umgehen, auch wenn es (als Alibi ?) auf seiner Homepage zwölf interne Arbeitsanweisungen veröffentlicht hat, die aber für die Menschen vor den Schreibtischen nur geringe Relevanz haben.
Noch schlimmer ist es bei den 16 hessischen Jobcentern in alleiniger kommunaler Trägerschaft bestellt:
- Sie unterliegen auf der Grundlage des § 81 HDSIG (Hess. Datenschutz- u. Informationsfreiheitsgesetz) keinerlei vergleichbaren Informationspflichten.
- Lediglich die Kreisagentur für Beschäftigung (KfB) als kommunales Jobcenter des Landkreises Darmstadt-Dieburg unterliegt der am 08.04.2019 beschlossenen Informationsfreiheitssatzung des Landkreises.
- Der Landkreis Groß-Gerau hat am 01.04.2019 ebenfalls eine Informationsfreiheitssatzung beschlossen. Da das kommunale Jobcenter des Landkreises Groß-Gerau aber als Anstalt des öffentlichen Rechts aus der Kreisverwaltung ausgegliedert wurde, befindet es sich ausßerhalb des Geltungsbereichs der Informationsfreiheitssatzung.
was hat sich ergeben?