Hinterlegung eines Personalausweises als Pfand – ist diese Forderung zulässig?

Datenschutzrheinmain/ Februar 17, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, praktische Tipps/ 0Kommentare

Ein Frankfurter Bürger wandte sich dieser Tage mit folgendem Schreiben an die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main: „Ich erhielt die beigefügte Einladung zu einer Veranstaltung. In dieser steht auf S. 2 unten der Absatz: ‚Diese Veranstaltung ist öffentlich und bedarf keiner Anmeldung. Sie wird auf Deutsch und Griechisch übersetzt. Kopfhörer und Empfänger für die Übersetzung, werden nur gegen Pfand eines Lichtbildausweises herausgegeben.‘ Meine Frage an Sie: Darf von mir gefordert werden, einen Personalausweis als Pfand zu hinterlegen? Ich bitte um eine baldige Antwort. Denn an einer Teilnahme an dieser Veranstaltung bin ich durchaus interessiert.“

Eine Anfrage an den Hessischen Datenschutzbeauftragten schaffte Klarheit. Die Antwort aus Wiesbaden lautet: „…die Frage von Hinterlegungsanforderungen bezüglich des Bundespersonalausweises (BPA) regelt § 1 Abs. 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) abschließend: § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung. (2)…(3)…(4)… Demnach kann von Ihnen nicht gefordert werden, Ihren BPA als Pfand zu hinterlegen…“

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*