Fahrerbewertungsportal hat gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen
Das Internetportal www.fahrerbewertung.de war in seiner früheren Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19.10.2017 in einem zwischezeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.
Das Internetportal betrieb eine Homepage, mit dem das Fahrverhalten von VerkehrsteilnehmerInnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden konnte. Die abgegebenen Bewertungen konnten von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW sah darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab Fahrerbewertung.de unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 16 A 770/17 ist derzeit noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 19.10.2017