Erwischt! Stadt Frankfurt legt Melderecht zu eigenen Werbezwecken großzügig aus
Vom 02. – 04.07.2015 findet in Frankfurt am Main der 11. Deutsche Seniorentag statt. Das Presse- und Informationsamt der Stadt Frankfurt nahm dies zum Anlass, beim Bürgeramt der Stadt Frankfurt die Adressen aller FrankfurterInnen anzufordern, die 65 Jahre und älter sind. Per Post erhielten diese einen achtseitigen bunten Flyer im Format DIN A 4.
Ein Frankfurter, der beim Bürgeramt eine beim Bürgeramt der Stadt Frankfurt eine Auskunfts- / Übermittlungssperre gem. § 35 Hessisches Meldegesetz (HMG) beantragt hatte, war mit der Zusendung der Werbebroschüre nicht einverstanden. Er beschwerte sich beim behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Frankfurt.
Seine Beschwerde: „…ich habe vor mehreren Jahren beim Bürgeramt der Stadt Frankfurt einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- / Übermittlungssperre gem. § 35 Hessisches Meldegesetz (HMG) gestellt. Darin habe ich auch der Weitergabe meiner Daten für den Fall widersprochen, dass ich ein Altersjubiläum begehe. Aus diesem Grund habe ich ausdrücklich um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 3 HMG gebeten. Umso erstaunter war ich, als mir dieser Tage eine Werbebroschüre der Stadt Frankfurt für den Deutschen Seniorentag vom 02.-04.07.2015 mit der Post zugestellt wurde… Ich muss vermuten, dass die Verantwortlichen für den Versand dieser Einladung einen Abgleich mit den Meldedaten der Einwohner/innen von Frankfurt vorgenommen und alle diejenigen angeschrieben haben, die das 65. (eventuell auch das 60.) Lebensjahr erreicht oder überschritten haben. Auch wenn diese Verfahrensweise nicht vom Wortlaut des § 35 Abs. 3 HMG und meinem darauf fußenden Antrag auf Errichtung einer Übermittlungssperre erfasst sein sollte, ist es zumindest eine im Sinngehalt fragwürdige Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelung durch die für den Versand der Werbebroschüre verantwortlichen Stellen bei der Stadt Frankfurt…“
Die Stellungnahme des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Frankfurt: „… wir haben Ihre u.a. Darstellung zum Anlass genommen, um das Bürgeramt, Statistik und Wahlen zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt aufzufordern. Diese liegt uns nun vor. Die von Ihnen beantragten Übermittlungssperren nach § 35 HMG wurden im Melderegister vermerkt. Das hiesige Presse- und Informationsamt, welches für den Versand des Materials verantwortlich zeichnet, hatte um Übermittlung der Adressen gebeten. Nach einer internen Prüfung des Bürgeramtes, Statistik und Wahlen wurde dort die Einschätzung vertreten, dass es sich hier um ein sogenanntes ‚Öffentliches Interesse‘ handelt und damit eine Datenübermittlung zulässig sei… Meine datenschutzrechtliche Prüfung hat ein abweichendes Ergebnis zu der Einschätzung des Bürgeramtes, Statistik und Wahlen geliefert. Die Willenserklärung der Stadt Frankfurt am Main, das Jahr 2015 zum ‚Jahr der Senioren‘ zu erklären und mit zahlreichen Aktionen darauf aufmerksam zu machen, stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht kein öffentliches Interesse dar. Folglich hätte eine Datenübermittlung an das städtische Presse- und Informationsamt nicht stattfinden dürfen. Die beteiligten Stellen wurden selbstverständlich von mir über dieses Prüfergebnis informiert; dies verbunden mit dem Hinweis, dass bei künftigen Prüfungen des öffentlichen Interesses enge Maßstäbe anzulegen sind und in Einzelfällen das Referat Datenschutz und IT-Sicherheit beteiligt werden kann…“
Ein weiteres Beispiel dafür, dass es sich lohnt, datenschutzrechtlich zweifelhaftes Verhalten beim zuständigen Datenschutzbeauftragten anzuzeigen.