Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG): Der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister kann widersprochen werden

Datenschutzrheinmain/ Oktober 7, 2024/ Adresskauf, alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister ist grundsätzlich gesetzlich zulässig. In bestimmten Fällen kann dieser Datenweitergabe jedoch widersprochen werden. Ein solcher Antrag muss nicht begründet, aber gegenüber der jeweils zuständigen kommunalem Meldebehörde gestellt werden.

Widersprochen werden kann der Datenübermittlung

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 BMG);
  • an Parteien und Wählergruppen (§ 50 BMG), die diese vor allgemeinen Wahlen bei Meldebehörden abfragen können;
  • von Alters- und Ehejubiläumsdaten an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Parlamenten bzw. an die Medien (§ 50 BMG);
  • Presse und Rundfunk (§ 50 BMG),
  • Adressbuchverlage (§ 50 BMG);
  • außerdem können unter 18-jährige deutsche Staatsangehörige der Weitergabe von Daten an das Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen (§ 58 c Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten – Soldatengesetz).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre der Melderegisterauskunft (§51 BMG) zu beantragen, wenn die Auskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange führen kann. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und von der Meldebehörde genehmigt werden. Eine derartige Auskunftssperre endet nach zwei Jahren, kann aber – bei weiterhin bestehender Gefährdung – verlängert werden. Sie verhindert nicht jede Melderegisterauskunft. Wenn eine Gefahr ausgeschlossen werden kann, wird die Auskunft erteilt.

Die kommunalen Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, über diese Regelungen einmal jährlich zu informieren.

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