Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021 leider erfolglos

Datenschutzrheinmain/ Februar 7, 2019/ alle Beiträge, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 0Kommentare

Mit einem am 07.02.2019 veröffentlichtem Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvQ 4/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, Paragraf 9a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14.01.2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die fünf Kläger unterstützt, einer davon Roland Schäfer, Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, stellte in einer Pressemitteilung vom 10.01.2019 fest: Der neue Paragraf 9a ZensVorbG 2021 sieht nun vor, dass die Meldeämter in den Bundesländern dem Statistischen Bundesamt ab dem 13. Januar 2019 binnen vier Wochen zu allen in Deutschland gemeldeten Personen Datensätze mit jeweils 46 persönlichen Angaben (Name, Religionszugehörigkeit, Familienstand usw.) zur Verfügung stellen. Dadurch würden erstmals derart umfangreiche Datensätze von bis zu 82 Millionen Bürgern an einer zentralen Stelle zusammengeführt – ein attraktives Ziel für Angriffe und kriminelle Hacker und ein massiver Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze.“

Lt. Veröffentlichung des BVerfG entschied dieses, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zwar nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Im Rahmen einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung würden aber die Nachteile überwiegen, die durch die testweise Übermittlung der Daten eintreten, jedoch nicht mit der für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Gewicht, das der Gesetzgeber einer guten Vorbereitung der Durchführung des Zensus 2021 beilegen durfte.

Die Entscheidung des BVerfG ist hier im Wortlaut nachlesbar.

 

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