#eHealth: Plant die Techniker Krankenkasse (TK) die Schaffung eines eigenen Systems zur Verwaltung von Patientenakten als Alternative zur elektronische Patientenakte der Gematik?

Datenschutzrheinmain/ August 6, 2016/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 4Kommentare

Diese Frage müssen sich alle am Thema eGk interessierten Menschen stellen. Denn am 02.08.2016 veröffentlichte die Techniker Krankenkasse (TK) eine europaweite Ausschreibung unter dem Titel „Systeme zur Verwaltung von Patientenakten“.

Im Ausschreibungstext ist im Abschnitt „II.2.4) Beschreibung der Beschaffung“ ausgeführt: „Die Techniker Krankenkasse plant eine Kooperation mit einem externen Partner, der den TK-Versicherten eine elektronische Gesundheitsakte zur Verfügung stellen soll. Dabei stellt der Kooperationspartner eine entsprechende Datenbank zur Verfügung und programmiert eine Webversion für die eGA. Die Umsetzung im Rahmen einer App wird von der TK übernommen. Die Umsetzung der zu beschaffenden Leistung soll in mehreren Schritten erfolgen. Zunächst ist geplant, zum Beginn des 2. Quartals einen Datenspeicher für die ‚Meine TK‘-App als Vorstufe zu einer finalen eGA zu realisieren. Parallel dazu beginnt eine Entwicklungsphase mit dem Kooperationspartner, um die eGA gemeinsam zu entwickeln. Neben der Kooperationspartnerschaft und der Pflege und Wartung der Datenbank ist zudem ein Rahmenvertrag für eGA spezifische Programmierleistungen vorgesehen.“

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat das zum Anlass genommen, um der TK mit einem Brief vom 06.08.2016 zu dieser Ausschreibung einige Fragen zu stellen:

„Wie soll die von Ihnen beabsichtigte Bereitstellung einer elektronische Gesundheitsakte in das im SGB V (§§ 291 – 291g)  normierte System eingepasst werden?Oder handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um ein kassenspezifisches Programm außerhalb der o. g. Rechtsgrundlagen, das ausschließlich den Mitgliedern der TK zur Verfügung gestellt werden soll?

Wenn letzteres der Fall sein sollte:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage soll die elektronische Gesundheitsakte der TK entwickelt werden?
  2. Welchen Nutzen soll eine kassenspezifische elektronische Gesundheitsakte den Versicherten der TK bringen?
  3. Welche persönlichen und medizinischen Daten (insbesondere Krankheits- und Behandlungsdaten) sollen in der elektronischen Gesundheitsakte erfasst werden? 
  4. Sollen die Nutzer/innen Ihrer jetzt ausgeschriebenen Gesundheitsakte die in § 291a Abs. 3 Nr. 4 SGB V vorgesehene elektronische Patientenakte der Gematik parallel benutzen? Soll Ihre Gesundheitsakte eine Alternative dazu sein? Oder soll sie in der elektronische Patientenakte der Gematik aufgehen? Wenn ja, gibt es dazu Vereinbarungen mit der Gematik?
  5. Welche Zugangsvoraussetzungen müssen die Versicherten der TK bereitstellen, um an diesem System teilzunehmen?
  6. Welche Informationen werden über die Folgen der Datenverarbeitung an die Versicherten übermittelt und welche Einwilligungs- bzw. Zustimmungsverfahren planen Sie dafür?

Wurde die für die TK zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vor der Ausschreibung über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet?

Wenn Ja, welche Stellungnahme hat die für die TK zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde abgegeben?

Wurde die/der Datenschutzbeauftragte der TK vor der Ausschreibung über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet?

Wenn Ja, welche Stellungnahme hat die/der Datenschutzbeauftragte der TK abgegeben?“

Der Brief an die TK ist hier im Wortlaut nachlesbar. Auf die Antwort darf man gespannt sein.

4 Kommentare

  1. Pingback: LabourNet Germany » #eHealth: Plant die Techniker Krankenkasse (TK) die Schaffung eines eigenen Systems zur Verwaltung von Patientenakten als Alternative zur elektronische Patientenakte der Gematik?

  2. Auf die Antwort bin ich auch gespannt. Mich würde zusätzlich noch interessieren, wieviel Geld die TK dafür ausgeben will. Letztlich muss ich das ja mit meinen Krankenversicherungsbeiträgen finanzieren – zusätzlich zu eGK und TI.

  3. Ich war mal bei der TKK. als ich krank und arbeitslos wurde, setzten mir Mitarbeiter die KK übel zu. Ich wurde angerufen und gefragt, wie es mir ginge. sollte plötzlich über 700€/Monat bezahlen, weil ich nicht erklären konnte, wovon ich leben würde. Zum Schluss hat man mir trotz Zahlungen verweigert, zur Vorsorgeuntersuchung zu gehen, weil ich nicht bereit war, ihnen ein Bild von mir zu senden. Ich sollte meine Arztbesuche privat bezahlen, ich könne dies hinterher einreichen, müsse aber die Mehrkosten selbst zahlen. daraufhin habe ich gekündigt und bin seither bei der HHK und sehr zufrieden. Die TKK hat jetzt der Envivas (dort habe ich eine Zusatzversicherung) mitgeteilt, dass ich bei ihnen nicht mehr versichert bin, sodass ich jetzt einen Aufpreis von einst 14,55€ auf über 20€ pro Monat bezahlen muss. Als Kooperationspartner hätten sie das Recht, meine Daten weiterzugeben. Unterhalten eigentlich alle Krankenkassen noch sogenannte Kooperationspartner, die selbstverständlich völlig unabhängige Firmen sind, aber nur mit einer Krankenkasse kooperieren? Ist das nicht eine Art Scheinselbständigkeit? So werden dann Rechte wieder legal umgangen.

  4. Hallo Petra,
    da hast Du einige Dinge geschildert, die auch hätten anders laufen können. Hierzu kam aber keine Frage.
    Zu Deinen Fragen: Envivas hat wohl für TKK Versicherte einen Sondertarif angeboten. Wenn diese Grundlage entfallen ist, kann für die Zahnzusatzversicherung wohl wieder der Normaltarif genommen werden. Das müsste aber so aus den Vertragsunterlagen mit Envivas genauer hervorgehen.
    Die Meldung von der TKK an Envivas über das Ende der Versicherung bei der TKK müsste ebenfalls aus Deinen Vertragsunterlagen – mit Envivas – hervorgehen. Fehlt das, war die Übermittlung rechtswidrig.
    Wenn Versicherungen als Subunternehmer (Sub-Versicherer) nur für einen Hauptversicherer tätig werden, begründet das nicht not wendig ein Verhältnis der Scheinselbstständigkeit.
    Offenbar kam die Tariferhöhung bei der Zahnversicherung für Dich überraschend. Wenn die Vertrags-unterlagen von Envivas das nicht hergeben, war die Erhöhung unbegründet. Ob Du aber auch dann einen Anspruch auf den alten Tarif hast, entzieht sich meiner Kenntnis/ Bewertung. Sicherlich hast Du das Recht auf einer außerordentlcihen Kündigung Deiner Zahnversicherung, sobald es zu einem Tarifwechsel kommt.

    Gutes Gelingen,
    Roland Schäfer, dieDatenschützer Rhein Main

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