Die Wahrung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bei der geplanten polizeilichen Videoüberwachung des Luisenplatzes in Darmstadt…

CCTV-NeinDanke/ März 1, 2021/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0 comments

war Ende Januar 2021 Anlass für zwei inhaltlich identische Schreiben der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main an Rafael Reiser, Bürgermeister und Ordnungsdezernent der Stadt Darmstadt, und an Bernhard Lammel, Polizeipräsident für Südhessen. Vor dem Hintergrund von zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen aus dem März 2020 (Aktenzeichen: 15 B 332/20 und 15 A 1139/19) fordert die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main von den beiden genanntenAdressaten, den Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit auch auf dem Luisenplatz in Darmstadt wirksam sicher zu stellen. Das OVG NRW hat in den beiden genannten Entscheidungen – die die Polizeipräsidien Köln und Dortmund betrafen – im Kern entschieden: Die Kamerapräsenz stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz dar. Sie ist grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer*innen zu wirken. Dafür ist unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschaltet. Dies ist nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Eine für alle Versammlungsteilnehmer*innen sichtbare Abdeckung der Kameras für die Zeitdauer der Versammlung sei zwingend geboten und den Behörden zumutbar.

Inzwischen liegen die Antworten des Ordnungsdezernenten der Stadt Darmstadt und des Polizeipräsidiums Südhessen vor.

Inhaltlich sind beide Antwortschreiben aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main unbefriedigend:

  • Zum Einen, weil sie hinter die Praxis des Polizeipräsidiums Westhessen und die Erklärung des Frankfurter Polizeipräsidenten zur künftigen Nutzung der Polizeikameras bei politischen Versammlungen zurückfallen. Nach den o. g. Entscheidungen des OVG NRW reicht es ausdrücklich nicht aus, stationäre Polizeikameras für die Zeitdauer von Veranstaltungen abzuschalten; sie müssen für alle Versammlungsteilnehmer*innen sichtbar bzw. überprüfbar deaktiviert sein.
  • Zum Anderen scheint beiden Behörden nicht bekannt zu sein, dass sie i. S. d. Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.04.2016 gemeinsam Verantwortliche für die geplante Anlage sind, da sowohl die Landes- als auch die kommunale Polizei der Stadt Darmstadt Zugriff auf die Kameradaten erhalten soll. Aus den beiden Antwortschreiben ist auch nicht erkennbar, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.04.2016) stattgefunden hat.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat der Behörde des neuen hessischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Alexander Roßnagel den gesamten Schriftwechsel zur Verfügung gestellt, verbunden mit der Bitte „zu prüfen, ob die geplante Videoüberwachungsanlage am Luisenplatz in Darmstadt den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen entspricht, insbesondere für die Zeiten, in denen am Luisenplatz Versammlungen stattfinden, deren Teilnehmer*innen den Schutz des Art. 8 Grundgesetz genießen.“

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