Die verpflichtende Angabe des Geschlechts beim Online-Kauf ist nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar und verstößt daher gegen die DSGVO

Datenschutzrheinmain/ Februar 28, 2025/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 09.01.2025 (Aktenzeichen: C-394/23) Dem Urteil des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das französische Unternehmen SNCF Connect vertreibt online Bahnfahrkarten. Beim Online-Kauf dieser Fahrscheine sind die Kund:innen verpflichtet, ihre Anrede anzugeben, indem sie „Herr“ oder „Frau“ ankreuzen. Der französische Verband Mousse beanstandet bei der französischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (CNIL) diese Praxis. Nach Ansicht des Verbands verstoße diese Verpflichtung gegen die DSGVO, insbesondere gegen den Grundsatz der Datenminimierung, da die Anrede keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe sei. Die CNIL wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, es liege kein DSGVO-Verstoß vor. Mousse erhob deshalb eine Nichtigkeitsklage beim französischen Staatsrat gegen die Entscheidung der CNIL. Der Staatsrat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die verpflichtende binäre Abfrage des Geschlechts beim Online-Kauf von Fahrscheinen mit den Grundsätzen der DSGVO vereinbar sei. 

Der EuGH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt zu sein haben. Demnach sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Grundsätzen der DSGVO nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn die Verarbeitung entweder zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vetragspartei die betroffene Person ist, oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen der Verarbeitung erforderlich sei. Da die Abfrage des Geschlechts zum Zwecke einer Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation nicht unerlässlich zur Erfüllung des betreffenden Vertrages sei, kämen vorliegend ausschließlich die berechtigten Interessen des Verantwortlichen zur Rechtfertigung in Betracht. Hierbei sei nicht von einer Erforderlichkeit auszugehen, wenn den Kund*innen bei der Erhebung der betreffenden Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt werde, oder die Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolge, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig sei, oder wenn in Anbetracht aller relevanten Umstände die Interessen der Kund*innen diese Daten nicht mitzuteilen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen auf Datenerhebung – etwa aufgrund von Diskriminierungsgefahr – überwiege.

Quelle: Homepage der Verbraucherzentrale (vzbv)

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