Die BKK Herkules informiert über die elektronische Patientenakte: „Einsicht bekommen bei Bedarf … wir als Krankenkasse“
Quelle: BKK Herkules (Screenshot vom 12.12.2020)
- Gingen hier bei den Verantwortlichen der BKK Herkules die Allmachts-Phantasien durch?
- Oder sind die Damen und Herren der BKK Herkules über die Rechtslage nicht hinreichend informiert?
Denn ganz so, wie es hier vermittelt wird, ist es dann doch nicht. Zwar dürfen nach § 352 SGB V mit Einwilligung der Versicherten, die über eine elektronische Patientenakte (ePA) verfügen, eine große Zahl von Berufsgruppen und Personen Einsicht in deren ePA nehmen: 1. Ärzte, 2. deren berufsmäßige Gehilfen, 3. Zahnärzte, 4. deren berufsmäßige Gehilfen, 5. Apotheker, 6. zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, 7. Psychotherapeuten, 8. deren berufsmäßige Gehilfen, 9. Gesundheits- und Krankenpfleger, 10. Altenpfleger, 11. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,12. deren berufsmäßige Gehilfen, 13. Hebammen, 14. Physiotherapeuten, 15. deren berufsmäßige Gehilfen, 16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, 17. deren berufsmäßige Gehilfen und 18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen (Betriebsärzte).
Krankenkassen sind vom Zugriffsrecht auf die ePA glücklicherweise ausgeschlossen. Daher ist die von der BKK Herkules verbreitete Information glücklicherweise falsch.
Was Krankenkassen aber nach § 303 b SGB V dürfen, seitdem das Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) Ende 2019 in Kraft trat, ist die Sammlung und Übermittlung folgender Daten in pseudonymisierter (nicht anonymisierter!) Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen: „1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort, 2. Angaben zum Versicherungsverhältnis, 3. die Kosten- und Leistungsdaten… 4. Angaben zum Vitalstatus und zum Sterbedatum und 5. Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.“ Und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt diese Daten u. a. an das Forschungsdatenzentrum (§ 303d SGB V).uch das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel, ob diese Regelungen verfassungsgemäß sind. Mit Beschluss vom 19.03.2020 (Aktenzeichen: 1 BvQ 1/20) und in einer Pressemitteilung vom 30. 04.2020 hat das BVerfG erklärt, dass das Verfahren „schwierige verfassungsrechtliche Fragen“ aufwirft, „über die im Eilverfahren inhaltlich nicht entschieden werden kann.“
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Auf ihrer Homepage stellt die BKK Herkules eine mit dem Gesamtverband der Krankenkasse (GKV) abgestimmte Informationsbroschüre zur Nutzung der ePA, zu deren Funktionalitäten und zum Umgang mit in die ePA aufgenommen Dokumenten zur Verfügung. Und dort ist dann auch auf Seite 16 in zehn Zeilen zusammengefasst ein Problem (und eine „Lösung“) beschrieben, auf das der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber wiederholt aufmerksam gemacht hat: Völlig unzureichende Regelungen bei der Rechtevergabe für Zugriffe auf die ePA:
Quelle: Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 SGB V
Als Fazit bleibt festzuhalten: Wer Wert darauf legt, dass seine Gesundheits- und Behandlungsdaten da bleiben, wo sie gebraucht werden – in den Praxen der behandelnden Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen – der wird sagen
ePA? Nein Danke!