Bundesverfassungsgericht bewertet erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz für teilweise verfassungswidrig

Datenschutzrheinmain/ Dezember 11, 2020/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.12.2020 hervor.

Die 2007 eingerichtete sogenannte Antiterrordatei wird vom Bundeskriminalamt (BKA) geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung. Die Datensammlung soll helfen, durch schnellen Informationsaustausch insbesondere islamistische Terroranschläge zu verhindern. Erstmals im Jahr 2013 hatte das BVerfG einzelne Regelungen des Antiterrordateigesetzes (ATDG) für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin änderte der Gesetzgeber die beanstandeten Vorschriften und ergänzte das ATDG um den Paragraph 6a, um den es nun in Karlsruhe ging.

Das BVerfG teilte jetzt mit: „§ 6a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz – ATDG)“ ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar“ und damit für nichtig erklärt worden, Im Übrigen sei § 6a ATDG verfassungsgemäß. Diese für verfassungswidrig geltende Vorschrift lautet: Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4  verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.“

Zum Sachverhalt stellt das BVerfG fest: Die Antiterrordatei ist eine der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder. Im Regelfall erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATDG den berechtigten Behörden bei einer Abfrage zu Personen einen unmittelbaren Zugriff lediglich auf die in der Antiterrordatei zu ihrer Identifizierung gespeicherten Grunddaten wie Name, Geschlecht und Geburtsdatum (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATDG). Der Zugriff erstreckt sich − außer in Eilfällen und insoweit nur unter engen Voraussetzungen − nicht auch auf die in der Datei gespeicherten erweiterten Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG) wie Bankverbindungen, Familienstand und Volkszugehörigkeit.“

Das Gericht kommt daher zum Ergebnis: „Die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie genügt nicht den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung (‚informationelles Trennungsprinzip‘). Aufgrund der gesteigerten Belastungswirkung einer erweiterten Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste muss diese dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein. Diesen Anforderungen genügt § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG nicht…“

Der Beschluss des BVerfG vom 10.11.2020 hier im Wortlaut (Aktenzeichen: 1 BvR 3214/15)

Dem ist nichts hinzu zu fügen!

Die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten zum Urteil des BVerfG finden Sie hier im Wortlaut.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*