Der Europäische Gerichtshof klärt Fragen zum Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO

Schuetze/ Oktober 31, 2023/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Informationsfreiheit / Transparenz, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Werft Euren Kopierer an – die Auskunft geht weiter als gedacht!“

Mit der Entscheidung vom 26. Oktober 2023 (in der der Rechtssache C‐307/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wieder einmal eine Entscheidung getroffen mit großer Tragweite.

Hintergrund ist die Weigerung eines Zahnarztes, seinem Patienten eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Und tatsächlich fordert das deutsche BGB dies nicht. Vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das der EuGH anders.

Er stellt klar:

  • Kopie“ im Sinne des Art 15 (3) DSGVO heißt auch wirklich Kopie – und nicht nur Auszüge aus der Patientenakte – so der EuGH: „… das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten“
    Außerdem:
    „Folglich bedeutet das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen“

  • Die Erstauskunft muss kostenfrei erteilt werden – d.h., auch wenn die Anfertigung der Kopie den Verantwortlichen Geld kostet, kann er diese Aufwände nicht an den auskunftsbegherenden Betroffen weiterreichen

  • Es findet keine Prüfung der Gründe für das Auskunftsbegehren statt – es wird sozusagen bedingungslos bedient – so der EuGH: „Die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie der personenbezogenen Daten ist weder nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 DSGVO noch dem von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO davon abhängig, dass diese Personen ihren Antrag begründen.“
    Damit ist es auch zulässig, wenn der Grund, die Auskunft zu begehren, ein wirtschaftlicher – wie hier ein haftungsrechtlicher – ist.

Der EuGH stellt fest, dass Auskunftsrecht ein wesentlicher Bestndtaeil des Schutzes personenbezogener Daten ist.
Zum anderen wird das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und auf Auskunft über die damit verbundenen Informationen – das integraler Bestandteil des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist – in Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet.“

Und:
Der Grundsatz, dass die erste Kopie der Daten unentgeltlich ist, sowie die Tatsache, dass der Auskunftsantrag nicht spezifisch begründet sein muss, tragen notwendigerweise dazu bei, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte aus der DSGVO zu erleichtern.“

Wenn das Auskunftsrecht im Arzt-Patientenverhältnis so weit geht, hat dies auch Auswirkungen für das Auskunftsrecht von Beschäftigten gegenüber Arbeitgebern, Verbrauchern gegenüber Unternehmen und Bürger*innen gegenüber Behörden.

von Roland Schäfer

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