Datenschutzrechtlich fragwürdig! Aushänge am Jobcenter Ost in Frankfurt

Sozial-Datenschutz/ April 13, 2021/ alle Beiträge, Jobcenter Frankfurt, Sozialdatenschutz/ 1Kommentare

Wiederholt wurde auf dieser Homepage über die Praxis vieler Jobcenter informiert, öffentliche Zustellungen behördlicher Schriftstücke nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) im Internet bekannt zu machen. Dies hat einen Frankfurter Bürger veranlasst, der Redaktion eine E-Mail zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, die er am 11.04.2021 dem Jobcenter Frankfurt zugesandt hat.

Das Jobcenter Frankfurt verzichtet (völlig zu Recht) auf die Praxis der Internetveröffentlichung. In Zeiten der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Schließung von Behördenräumen werden in Frankfurt Öffentliche Zustellungen im Eingangsbereich der Jobcenter – sichtbar von außen – ausgehängt. So weit, so gut.

Weniger gut ist, was der Frankfurter Bürger feststellen musste: „…ich wende mich an Sie als Geschäftsführerin bzw. als Datenschutzbeauftragter des Jobcenters Frankfurt am Main. Ein Nachbar, dem ich hin und wieder mit Ratschlägen und Hilfe zur Verfügung stehe, bat mich in der letzten Woche, da er durch eine Unpässlichkeit verhindert war, im Jobcenter Ost Unterlagen von ihm in den Briefkasten einzuwerfen. Mit Interesse nahm ich bei dieser Gelegenheit die ‚Deko‘ zur Kenntnis, die den Eingangsbereich des Jobcenters schmückt… Ich fand nämlich einige Aushänge vor, die personenbezogene Daten enthielten und nach meinem Dafürhalten längst hätten entfernt werden müssen… Dass Sie in Pandemie-Zeiten mit eingeschränktem Publikumsverkehr entsprechende Dokumente – von außen für jedermann/frau einsehbar – im Eingangsbereich aushängen, erscheint mir zulässig zu sein. Was mir aber nicht einleuchtet: Bei vier der fünf ausgehängten Nachrichten war die Frist, in der die Öffentlichen Zustellungen Rechtskraft erlangen, tw. seit mehreren Wochen überschritten, in einem Fall bereits am 15.02.2021. Lediglich einer der fünf Aushänge war i. S. d. § 10 VwZG noch aktuell. Er ist auf 01.04.2021 datiert. Aber selbst dieser ist nach meinem Dafürhalten rechtlich angreifbar. Zum einem ist er nicht von einem Bediensteten Ihrer Behörde unterzeichnet; zum anderen wird darin eine Aushangfrist von 43 Kalendertagen genannt, obwohl die Rechtswirksamkeit Öffentlicher Zustellungen nach 14 Tagen Aushang eintritt. Mit Öffentlichen Zustellungen ist notwendiger Weise die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten (Name, Vorname, letzte bekannte Anschrift) verbunden. Um so wichtiger ist es aus meiner Sicht, dass diese Angaben Dritten nicht länger zugänglich gemacht werden, als vom VwZG gefordert. Denn auch Menschen, die Leistungen des Jobcenters beziehen oder bezogen haben, haben Anspruch darauf, dass Ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten beachtet wird. Dies ist in allen fünf von mir beobachteten Fällen aus meiner Sicht nicht beachtet worden… Was ich Ihnen hier mitteile, möchte ich mit einigen Fotos belegen, die ich am Freitag 09.04.2021 vor der Eingangstür des Jobcenters Ost gemacht habe…“

Hier einige der Fotos, die der Bürger gemacht hat und die seine Beobachtungen dokumentieren, in anonymisierter Form:

Am 12.04.2021 teilte der Bürger der Redaktion mit: „Aus Interesse an der Sache war ich heute noch mal beim Jobcenter. Und siehe da, auf meine Beschwerde wurde reagiert. Die Aushänge, bei denen die gesetzlichen Fristen abgelaufen waren, sind entfernt. Beschweren hilft!

1 Kommentar

  1. Wo ist die BILD-Zeitung? „HARZ-IV-PRANGER AM JOBCENTER“ wäre doch was…

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*