Datenschutz- und Informationsrechte gegenüber staatlichen Instanzen und privatrechtlichen Organisationen

Datenschutzrheinmain/ März 18, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Hessischer Datenschutz, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0Kommentare

In einer neu aufgelegten Broschüre informiert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg darüber, welche Rechte einzelne Bürger*innen haben, wenn sie

  • ihre personenbezogenen Daten gegen ungewollte und unrechtmäßige Zugriffe von Dritten schützen und
  • ihre Informationsrechte gegenüber staatliche Instanzen wahrnehmen wollen.

Folgende Punkte behandelt die Broschüre in einer auch für Laien verständlichen und nachvollziehbaren Sprache:

  • Ihre Informationsrechte, wenn Ihre personenbezogenen Datenerhobenwerden;
  • Ihr Recht auf Auskunft und Kopien Ihrer Daten zu bekommen;
  • IhrRecht Ihre Daten berichtigen zu lassen;
  • Ihr Recht Löschung Ihrer Daten zu verlangen;
  • Ihr Recht zu bestimmen, wie Ihre Daten verarbeitet werden;
  • Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit;
  • Ihr Widerspruchsrecht;
  • Ihre Rechte, wenn Entscheidungen über Sie getroffen worden,ohne dass ein Mensch in die
  • Entscheidung einbezogen war;
  • Ihr Recht auf Informationszugang bei öffentlichen Stellen;
  • Ihr Beschwerderecht gegenüber der datenverarbeitenden Stelle.

Bitte beachten: In der Broschüre wird auf der Basis des Landesdatenschutz- und des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg informiert. Dies bedeutet, dass in anderen Bundesländern auf der Basis der jeweiligen Landesgesetze und im Bund auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gegenüber staatlichen Instanzen – nicht aber gegenüber privatrechtlichen Organisationen – tw. andere Regelungen gelten. So sieht z. B. das Hessische Datenschutz- und Informationfreiheitsgesetz (HDSIG) im § 81 umfangreiche Ausnahmen bei der Wahrnehmung von Informationsfreiheitsrechten vor.

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